Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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2. Ehebruch (§ 172), 
3. Verführung eines unbescholtenen Mädchens 2c. (§ 182), 
4. Beleidigung (Abschnitt XIV, § 185 fg.), mit Ausnahme des im § 197 aufgeführten 
Falles, 
5. leichte vorsätzliche Körperverletzungen (§ 223) und alle fahrlässigen Körper- 
verletzungen, soweit die Verfolgung nur auf Antrag eintritt (§ 232), 
6. Diebstahl und Unterschlagung, sowie Betrug, wenn eins dieser Vergehen gegen 
Angehörige, Vormünder, Erzieher oder solche Personen, in deren Lohn oder 
Kost der Thäter sich befindet, begangen ist (§ 247, Absatz 1, § 263, 4), und, 
soviel den Diebstahl anlangt, § 243 (schwerer Diebstahl) nicht eintritt, 
7. unbefugte Eröffnung von Briefen und Urkunden (§ 299), 
8. Verletzung pflichtmäßiger Verschwiegenheit (§ 300), 
9. die im § 368 unter 9 und 10 und im § 370, 4, 5, 6 aufgeführten Uebertretungen. 
Die entgegenstehenden Bestimmungen im Art. 31 der Revidirten Strafprozeß- 
ordnung werden aufgehoben. 
III. 
Die nothwendige Vertheidigung betreffend. 
19. Art. 38a der Revidirten Strafprozeßordnung wird aufgehoben. An die 
Stelle desselben treten folgende Vorschriften: 
§ 20. Der Angeschuldigte kann sich eines Rechtsbeistandes als Vertheidigers 
bedienen. 
Die Vertheidigung ist in den, zu Aburtheilung der Bezirksgerichte gehörigen 
Strafsachen nothwendig (vergl. jedoch § 21), wenn 
1. die Verweisung des Angeschuldigten zur Hauptverhandlung wegen eines Ver- 
brechens beantragt worden ist, oder wenn 
2. der Antrag zwar auf eine solche Verweisung zur Hauptverhandlung nicht gerichtet, 
die Verweisung aber vom Bezirksgerichte, beziehendlich vom Oberappellations- 
gerichte wegen eines Verbrechens beschlossen worden ist. 
#J 21. Ausgenommen von der Nothwendigkeit der Vertheidigung sind die Ver- 
brechen des einfachen, im Rückfalle begangenen Diebstahls (§ 244 des Strafgesetzbuchs 
für den Norddeutschen Bund), der einfachen, im Rückfalle begangenen und nach § 261, 
Abs. 2 zu beurtheilenden Hehlerei, und des im Rückfalle begangenen Betrugs (8 264). 
*.22. Art. 339 der Revidirten Strafprozeßordnung wird aufgehoben. An die 
Stelle desselben treten folgende Bestimmungen:
	        
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