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Bund bestimmten Maße zurücknimmt oder einer der im § 157, 1, 2 dieses Gesetzbuchs
vorgesehenen Fälle vorliegt.
Im Uebrigen leiden die einleitenden Bestimmungen, sowie der erste Theil des
Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund Anwendung.
. Zuständig ist zur Untersuchung und Aburtheilung das Gerichtsamt des Ortes,
woselbst die That begangen wurde. (Art. 48, 49 der Rev. Strafprozeßordnung.)
Die Untersuchung und Aburtheilung, insbesondere auch der Instanzenzug und die
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft richtet sich allenthalben nach den Bestimmungen der
Strafprozeßgesetze über das Verfahren in den gerichtsamtlichen Strafsachen.
5. Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem 1. Januar 1871 in
Wirksamkeit.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser König-
liches Insiegel beidrucken lassen.
Dresden, am 10. December 1870.
Johann.
Johann Paul Freiherr von Falkenstein.
. Richard Freiherr von Friesen.
6 D. Robert Schneider.
Alfred von Fabrice.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
134. Verordnung,
die Bestrafung des von Nichtkaufleuten begangenen böslichen oder leichtsinnigen
Bankrotts betreffend;
vom 10. December 1870.
W#, Johann, von GOTTSES# Gnaden König von Sachsen
v2c. 2c. 2c.
verordnen auf Grund von § 88 der Verfassungsurkunde in Erwägung, daß die Be-
stimmungen des Revidirten Strafgesetzbuchs vom 1. October 1868 in Art. 304 bis 309
über die Bestrafung der Nichtkaufleute wegen Bankrotts 2c. in Folge der Vorschriften
des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 über die Be-