— 363 —
achten, sobald der Thäter in diebischer Absicht den Gegenstand an sich genommen oder
wenigstens so beschädigt hat, daß das Fortwachsen desselben verhindert oder zurück—
gehalten wird.
Die Entwendung von Moos und Streu ist mit dem Abkratzen oder Zusammen—
rechen für vollendet zu achten.
Art. 4.
(Art. 5 des Forststrafgesetzes.)
Erschwerungsgründe.
Die Dauer der nach Art. 1 verwirkten Gefängnißstrafen, auch wenn sie über drei
Wochen ansteigen (vergl. jedoch § 16 des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund),
ist zu verlängern:
1. um die Hälfte,
a) wenn der Dieb bei Entwendung von Holz eines zu diesem Zwecke mit-
gebrachten, das Abmachen fördernden eisernen Werkzeugs sich bedient hat,
b) wenn die Entwendung an einem Sonn= oder Feiertage begangen worden ist,
c) wenn der Dieb zur Fortschaffung des Gestohlenen sich eines Handwagens,
eines Handschlittens, eines Schiebebocks oder eines Karrens bedient hat,
d) wenn drei oder mehrere Personen zu gemeinschaftlicher Begehung des ver-
übten Verbrechens sich verabredet und dasselbe gemeinschaftlich ausgeführt
haben;
2. nach richterlichem Ermessen von der Hälfte bis auf das Doppelte,
aà) wenn bereits gefälltes Holz entwendet worden, vorausgesetzt, daß es noch
nicht in den Gewahrsam des Berechtigten gebracht ist,
b) wenn der Diebstahl vor Aufgang oder nach Untergang der Sonne verübt
worden ist,
J) wenn der Dieb zur Fortschaffung des Gestohlenen sich eines Spannfuhrwerks
bedient hat;
3. nach richterlichem Ermessen von der Hälfte bis auf das Vierfache,
a) wenn die Entwendung von den zur Aufsicht angestellten Personen verübt
worden ist,
b) wenn der Dieb die fraglichen Gegenstände zum Verkaufe gestohlen hat, sei
es auch, daß er erst ihre vorherige Verarbeitung zu diesem Zwecke be-
absichtigte,
c) wenn der Dieb, dafern er von dem Eigenthümer oder den zum Forst-
schutze verpflichteten oder beauftragten Personen auf der That betroffen
ward, auf deren Geheiß nicht stehen geblieben ist oder sich gegen dieselben
617