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einen falschen Namen gegeben oder sonst unkenntlich zu machen gesucht,
oder sich geweigert hat, dem Anhaltenden vor einen Gerichts= oder Polizei-
beamten zu folgen,
d) wenn junge stehende Bäume entwendet worden sind, oder wenn der Holz-
diebstahl an jungen Holzculturen, an Frucht= oder Zierbäumen oder
Ziersträuchern aus Gärten, Anlagen, Alleen oder Baumschulen verübt
worden ist.
Treffen mehrere dieser erschwerenden Umstände bei demselben Diebstahle zusammen,
so ist bei der Bestrafung der schwerste derselben zu Grunde zu legen und die übrigen
sind als Strafabmessungsgründe innerhalb des durch jenen bedingten Strafmaßes zu
berücksichtigen.
Bei den im Art. 2 erwähnten Vergehen kann wegen Hinzutritt eines oder mehrerer
der obigen erschwerenden Umstände die Strafe nach richterlichem Ermessen, jedoch nicht
bis über die Hälfte, verlängert werden.
Art. 5.
(Art. 6 des Forststrafgesetzes.)
Rückfall.
Ist Jemand wegen Raubes, Diebstahls oder wegen einer der in Art. 1 und 2 er-
wähnten Entwendungen bestraft worden und hat er nach völliger oder theilweiser Ver-
büßung der Strafe binnen Jahresfrist eine nach Art. 1 oder Art. 2 zu beurtheilende
Entwendung begangen, so ist die wegen der letzteren verwirkte Strafe angemessen, jedoch
nicht über das Doppelte, zu erhöhen.
Art. 6.
(Art. 7 des Forststrafgesetzes.)
Zusammentreffen erschwerender Umstände und des Rückfalls.
Liegen bei den im Rückfalle verübten Entwendungen erschwerende Umstände (Art. 4)
vor, so ist sowohl bei der nach Art. 4, als bei der wegen des Rückfalls nach Art. 5 ein-
tretenden Straferhöhung nur die einfache Strafe (Art. 1 und 2) zum Grunde zu legen,
und sind derselben sodann beide Erhöhungen (wegen des Rückfalls und wegen der er-
schwerenden Umstände) hinzuzufügen.