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2. Wer eine Anweisung zum Aehrenlesen erhalten hat und solche an Andere abtritt,
mit zwölf Groschen.
3. Wer sich mit Geräthschaften, welche zur Abbringung oder Fortschaffung von Feld—
oder Gartenerzeugnissen, von Obst oder Gras geeignet sind, auf fremden Feld—
oder Gartengrundstücken betreffen läßt, ohne einen erlaubten Zweck nachweisen
zu können, mit Haft bis zwei Tage.
Art. 9.
(Art. 10 des Forststrafgesetzes.)
Hutungsvergehungen.
1. Wer unbefugter Weise Pferde, Rindvieh, Schweine oder Schafe auf fremden
Grundstücken hütet, treibt oder laufen läßt, nach Maßgabe der Stückzahl des
eingehüteten Viehes und des angerichteten Schadens mit sechs Groschen bis
fünfzig Thaler.
2. Wer unbefugter Weise auf fremden Grundstücken Gänse oder anderes Federvieh
hütet, treibt oder laufen läßt, nach Maßgabe der Stückzahl und des angerichteten
Schadens mit sechs Groschen bis fünf Thaler.
3. Wer Ziegen in fremder Waldung oder sonst auf fremden Grundstücken, wo durch
diese Viehgattung ein besonderer Schade angerichtet werden kann, hütet, treibt
oder laufen läßt, für jedes Stück mit vierundzwanzig Groschen.
Außer den hier erwähnten Fällen wird das unbefugte Hüten, Treiben oder Laufenlassen
von Ziegen nach Nr. 1 dieses Artikels bestraft.
4. Der Hutungsberechtigte, welcher zugleich mit seiner Heerde fremdes Vieh auf-
treibt, wird wegen des letzteren nach den unter 1, 2 und 3 enthaltenen Be-
stimmungen bestraft.
5. Die unter 1 bis mit 4 getroffenen Bestimmungen leiden auf Hirten nicht Anwend-
ung, vielmehr wird jeder Hirt, der sich eines Hutungsvergehens schuldig oder
theilhaftig macht, bestraft mit Haft bis fünf Tage.
6. Wer eine unzurechnungsfähige Person zum Hirten bestellt, wird wegen der von
derselben verübten Hutungsvergehen bestraft, als ob er sie selbst verübt hätte
(vergl. Nr. 1, 2 und 3 dieses Artikels).
7. Wer an einer ansteckenden Krankheit leidendes Vieh unbefugt auf fremde Grund-
stücke oder auf nicht erlaubten Wegen über selbige treibt, über die etwa zugleich
nach Nr. 1, 2, 3, 4, 5 verwirkte Strafe mit Haft bis achtundzwanzig Tage.
Vorstehende Bestimmungen unter 1 bis mit 7 kommen nur insoweit zur Anwend-
ung, als die Vergehungen nicht nach § 328 oder nach § 368, Ziffer 9 des Strafgesetz-
buchs für den Norddeutschen Bund zu beurtheilen sind.