Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

— 367 — 
Art. 10. 
(Art. 11 des Forststrafgesetzes.) 
Jagdvergehung. 
Wer unter den im § 368, Ziffer 10 des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen 
Bund bezeichneten Verhältnissen mit einem Schießgewehre auf fremdem Jagdreviere von 
dem Jagdberechtigten oder einem Aufseher des Reviers betroffen, auf deren Verlangen 
das Gewehr nicht vorzeigt, oder nicht niederlegt, oder nicht abgiebt, hat Gefängnißstrafe 
bis zu drei Monaten verwirkt. 
Das Betreten des fremden Jagdreviers ist als ein unbefugtes im Sinne dieser und 
der angezogenen Bestimmung des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund nicht 
anzusehen bei Jagdberechtigten, welche den Weg nach ihren Jagdrevieren über eine 
fremde Wildbahn nehmen müssen und dabei entweder das Schloß verbunden halten, 
oder das Gewehr in einem Ueberzuge führen, bei Reisenden, welche nicht von der ge- 
wöhnlichen Straße abweichen, sowie bei Militärpersonen, Gendarmen, und anderen, zum 
öffentlichen Dienste bewaffneten Personen bei Ausübung desselben, und soweit sie die zu 
ihrer Ausrüstung gehörigen Gewehre führen. 
Art. 11. 
(Art. 12 des Forststrafgesetzes.) 
Fortsetzung. 
Personen, welche nicht selbst zur Ausübung der Jagd berechtigt sind und bei der 
Abwehr oder Vertreibung des Wildes von ihren Grundstücken ein jagdbares Thier 
zufällig erlegen oder fangen, sind schuldig, hiervon binnen zwölf Stunden dem Jagd- 
berechtigten behufs der Abholung Anzeige zu machen. Bei dessen Unterlassung werden 
sie mit Gefängniß bis zu vier Monaten bestraft. 
Art. 12. 
(Art. 13 des Forststrafgesetzes.) 
Vergehungen in Beziehung auf Wasserlauf und Gewässer. 
Wer außer den Fällen der §§ 321 und 322 des Strafgesetzbuchs für den Nord- 
deutschen Bund unbefugter Weise den natürlichen oder durch Kunst geregelten Lauf des 
Wassers zum Nachtheile für Andere ändert oder unterbricht, die auf den Lauf oder 
den Gebrauch des Wassers bezüglichen Merkzeichen wegnimmt, abändert, beschädigt oder 
zerstört, oder an Dämmen, Wehren, Röhrenlagern, Canälen, Abzugsgräben, Be= oder 
Entwässerungsanlagen, oder anderen, auf die Benutzung des Wassers und den Schutz 
gegen dasselbe abzweckenden Vorrichtungen, Abänderungen oder Beschädigungen vor-
	        
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