Geseßz-und!
für das Königreich Sechsen
24. Stück vom Jahre 1870.
136. Verordnung,
den Einfluß des Bundesstrafgesetzbuchs auf Polizeisachen betreffend;
vom 14. December 1870.
Zu Ausführung des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai
1870, soweit es sich um seinen Einfluß auf Polizeisachen handelt, werden, beziehendlich
im Einverständnisse mit dem Justizministerium, auf Grund § 8 des Einführungsgesetzes
zu gedachtem Gesetzbuche vom 31. Mai dieses Jahres folgende, vom 1. Januar 1871
an zu befolgende Vorschriften ertheilt.
1. Soweit polizeistrafrechtliche Bestimmungen mit dem Bundesstrafgesetzbuche
in Widerspruch stehen oder durch dasselbe ihre Erledigung finden, verlieren sie vom
1. Januar 1871 an ihre Geltung; soweit dieß nicht der Fall ist, bleiben sie auch ferner
noch in Kraft. Es leiden jedoch die einleitenden Bestimmungen und der erste Theil des
Bundesstrafgesetzbuchs auf alle, gleichviel ob nach dem Bundesstrafgesetzbuche, oder
nach den noch ferner bestehen bleibenden älteren Bestimmungen zu behandelnden Poli-
zeistrafsachen in derselben Maße analoge Anwendung, wie dieß in Ansehung des ersten
Theiles des Sächsischen Strafgesetzbuchs durch die unter dem 29. September 1864 publi-
cirte Verordnung vom 20. Mai 1858 (Seite 329 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1864) ausgesprochen worden ist.
§ 2. Da nach §§ 1 und 14 der Allerhöchsten Verordnung vom 10) dieses
Monats die Untersuchung und Aburtheilung der Verbrechen und Vergehen, sowie der
im § 368, 9 und 0, und im § 370 des Bundesstrafgesetzbuchs aufgeführten Ueber-
tretungen den Gerichtsbehörden, die Untersuchung und Aburtheilung der in §§ 360
bis 367, im § 368, 1—s8 und 11 und im § 369 aufgeführten Uebertretungen aber
den Polizeibehörden zugewiesen ist, so haben die Letzteren
a) in Ansehung der in §§ 180, 183, 184, 284, 285, 286, 296, 328, 330 des Bundes-
strafgesetzbuchs aufgeführten Handlungen, welche bisher der polizeilichen Com-
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Zu § 1.