Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

Zu82. 
Zu 818. 
Zu §8§ 32 bis 
37. 
— 374 — 
petenz unterlagen, sich künftig der Untersuchung und Entscheidung zu enthalten, 
wogegen 
b) die in 88 363 und 368, s des Bundesstrafgesetzbuchs aufgeführten Handlungen, 
auch insoweit, als sie bisher vor die Gerichte gehörten, künftig, ebenso, wie die 
übrigen in den §§ 360 — 367, im § 368, 1— 8 und 11 und im § 369 
aufgeführten Uebertretungen der Zuständigkeit der Polizeibehörden anheim- 
fallen. 
Wenn am 1. Januar 1871 bei einer Polizeibehörde eine Untersuchung anhängig 
ist, deren Gegenstand eine künftig zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige Handlung ist, 
so hat die Polizeibehörde, dafern noch keine Endentscheidung gefällt ist, die Untersuchung 
zur weiteren Verfügung an die betreffende Gerichtsbehörde abzugeben. 
Hinsichtlich der im Bundesstrafgesetzbuche unerwähnt gebliebenen polizeilichen Zu- 
widerhandlungen wird, auch wenn sie mit einer höheren, als der aus §§ 1 und 18 des 
Bundesstrafgesetzbuchs sich ergebenden Maximalstrafe der Uebertretungen bedroht sind, 
an der bisherigen Zuständigkeit der Polizeibehörden etwas nicht geändert. 
Uebrigens bewendet es bei der im § 13 des Gesetzes A. vom 28. Januar 1835 
(Seite 58 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) enthaltenen Vorschrift, 
wonach die Competenz der Justizbehörden einzutreten hat, sobald die wegen einer 
polizeilichen Zuwiderhandlung zu verhängende Gefängnißstrafe die Dauer von acht 
Wochen übersteigt. 
3. Nicht blos ein formelles Gesetz, sondern auch eine von der zuständigen Be- 
hörde innerhalb ihrer Befugniß erlassene, sei es im Allgemeinen, oder auch nur der 
betreffenden Person ertheilte Strafandrohung, ist als genügende Grundlage zur polizei- 
lichen Bestrafung anzusehen. Beim Mangel dieser Voraussetzung ist jedoch eine Be- 
strafung unzulässig. 
#§&# 4. In Fällen der im dritten Absatze von § 2 dieser Verordnung gedachten Art 
ist, wenn in der zur Anwendung gelangenden älteren Strafbestimmung Gefängnißstrafe 
angedroht ist, statt deren vielmehr auf „Haft“ zu erkennen, sobald die erkannte Strafe 
die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt; wird auf eine Freiheitsstrafe von längerer 
Dauer erkannt, so ist auf „Gefängniß"“ zu erkennen. 
&5. In Fällen, wo auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, oder auf Verlust 
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter erkannt worden ist, hat der Untersuch- 
ungsrichter nach eingetretener Rechtskraft des Urtheils der Gemeindeobrigkeit des 
Wohnorts des Verurtheilten, beziehendlich zur weiteren Eröffnung an die betreffenden 
Gemeindeorgane, von jener Aberkennung Mittheilung zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.