Zu82.
Zu 818.
Zu §8§ 32 bis
37.
— 374 —
petenz unterlagen, sich künftig der Untersuchung und Entscheidung zu enthalten,
wogegen
b) die in 88 363 und 368, s des Bundesstrafgesetzbuchs aufgeführten Handlungen,
auch insoweit, als sie bisher vor die Gerichte gehörten, künftig, ebenso, wie die
übrigen in den §§ 360 — 367, im § 368, 1— 8 und 11 und im § 369
aufgeführten Uebertretungen der Zuständigkeit der Polizeibehörden anheim-
fallen.
Wenn am 1. Januar 1871 bei einer Polizeibehörde eine Untersuchung anhängig
ist, deren Gegenstand eine künftig zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige Handlung ist,
so hat die Polizeibehörde, dafern noch keine Endentscheidung gefällt ist, die Untersuchung
zur weiteren Verfügung an die betreffende Gerichtsbehörde abzugeben.
Hinsichtlich der im Bundesstrafgesetzbuche unerwähnt gebliebenen polizeilichen Zu-
widerhandlungen wird, auch wenn sie mit einer höheren, als der aus §§ 1 und 18 des
Bundesstrafgesetzbuchs sich ergebenden Maximalstrafe der Uebertretungen bedroht sind,
an der bisherigen Zuständigkeit der Polizeibehörden etwas nicht geändert.
Uebrigens bewendet es bei der im § 13 des Gesetzes A. vom 28. Januar 1835
(Seite 58 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) enthaltenen Vorschrift,
wonach die Competenz der Justizbehörden einzutreten hat, sobald die wegen einer
polizeilichen Zuwiderhandlung zu verhängende Gefängnißstrafe die Dauer von acht
Wochen übersteigt.
3. Nicht blos ein formelles Gesetz, sondern auch eine von der zuständigen Be-
hörde innerhalb ihrer Befugniß erlassene, sei es im Allgemeinen, oder auch nur der
betreffenden Person ertheilte Strafandrohung, ist als genügende Grundlage zur polizei-
lichen Bestrafung anzusehen. Beim Mangel dieser Voraussetzung ist jedoch eine Be-
strafung unzulässig.
#§ 4. In Fällen der im dritten Absatze von § 2 dieser Verordnung gedachten Art
ist, wenn in der zur Anwendung gelangenden älteren Strafbestimmung Gefängnißstrafe
angedroht ist, statt deren vielmehr auf „Haft“ zu erkennen, sobald die erkannte Strafe
die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt; wird auf eine Freiheitsstrafe von längerer
Dauer erkannt, so ist auf „Gefängniß"“ zu erkennen.
&5. In Fällen, wo auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, oder auf Verlust
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter erkannt worden ist, hat der Untersuch-
ungsrichter nach eingetretener Rechtskraft des Urtheils der Gemeindeobrigkeit des
Wohnorts des Verurtheilten, beziehendlich zur weiteren Eröffnung an die betreffenden
Gemeindeorgane, von jener Aberkennung Mittheilung zu machen.