Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Zur Schluß- 4. Die Verordnung: „die Bahn= und Betriebspolizei auf den Eisenbahnen im 
tbekimmung, Königreiche Sachsen betreffend“ vom 13. August 1856 (Seite 359 des Gesetz= und 
Reglements. Verordnungsblattes vom Jahre 1856) wird mit Allerhöchster Genehmigung hiermit 
aufgehoben; zugleich aber wird 
Die Aufführ- 5. in Ansehung der Neubauten, welche in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnen 
ung von Neu- : . . , 
bamten in der errichtet werden sollen, hiermit anderweit verordnet: 
Nähe von a) daß die Baupolizeibehörden vor der Ertheilung der Concession zu derartigen 
ie Bauten, wenn eine Staatsbahn oder eine unter Verwaltung des Staates 
stehende Privateisenbahn in Frage ist, mit der Generaldirection der Staats- 
eisenbahnen, wenn dagegen eine andere Privatbahn berührt wird, mit dem be- 
treffenden Gesellschaftsdirectorium darüber, ob die Ausführung des beabsichtigten 
Neubaues etwa in Rücksicht auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs oder auf 
die ungestörte Benutzung der Signalvorrichtungen für bedenklich zu erachten sei, 
sich in Vernehmung zu setzen haben und 
b) daß, wenn deshalb zu einer übereinstimmenden Ansicht zwischen der Obrigkeit 
und der Eisenbahnverwaltung nicht zu gelangen ist, vor der Genehmigung des 
Baues Seiten der Obrigkeit Bericht an die vorgesetzte Kreisdirection zu erstatten 
und dieser die weitere Entschließung anheim zu geben ist. 
Dresden, am 10. December 1870. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. 
Heydenreich. 
Bahnpolizei-Reglement 
für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde. 
I. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn. 
&1. Die Bahn muß fortwährend in einem solchen baulichen Zustande gehalten 
werden, daß dieselbe ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur befindlichen 
Strecken, mit der im § 25 festgestellten größten zulässigen Geschwindigkeit befahren 
werden kann. Diejenigen Strecken, welche nicht mit der größten zulässigen Ge- 
schwindigkeit befahren werden dürfen, sind als solche durch bestimmte, vom Zuge aus 
sichtbare Signale zu bezeichnen.
	        
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