Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Die Uebergangsbarrièren sind 3 Minuten vor Ankunft des Zuges zu schließen. 
Ausnahmen werden durch die Eisenbahnverwaltung, beziehungsweise Aufsichtsbehörde, 
besonders festgestellt. 
Die Barrièren von Privatwegen, welche nicht besonders bewacht werden, sind 
unter Verschluß zu halten (ckr. 8 56). 
Im Dunkeln sollen, so lange die Barrieren geschlossen sind, die Uebergänge von 
Chausseen und Kommnnalstraßen erleuchtet sein. Dasselbe gilt von sämmtlichen Zug- 
barrièren. 
Auf den Bahnhöfen sind bei Dunkelheit eine halbe Stunde vor der Ankunft, be- 
ziehungsweise Abfahrt der Züge, welche Personen befördern, die Perrons und Anfahrten 
zu erleuchten. 
Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter bei Tage mindestens dreimal 
und bei Dunkelheit, sowie auf Tunnelstrecken, soweit es thunlich ist, vor jedem Zuge 
revidirt werden. 
Bei der Revision ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen zu achten. 
6. Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche bei Tage vom Zuge 
aus deutlich zu erkennen sind, und Entfernungen von ganzen und ###0# Meilen angeben. 
An den Wechselpunkten der Gefälle sind Neigungszeiger aufzustellen, an denen die 
Neigungen der Bahn deutlich erkennbar zu bezeichnen, auch die Längen der betreffenden 
Strecken anzugeben sind. 
Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen ist ein Markirzeichen anzubringen, 
welches die Grenze angiebt, wie weit in jedem Bahngeleise Fahrzeuge vorgeschoben 
werden können, ohne den Durchgang derselben auf dem anderen zu hindern. 
In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen in gleicher Ebene mit der 
Bahn sind Warnungstafeln aufzustellen, welche zugleich die Stelle des Weges bezeich- 
nen, wo Fuhrwerke, Reiter und Viehheerden anhalten müssen, wenn die Barrieèren ge- 
schlossen sind. 
II. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel. 
& 7. Die Betriebsmittel sollen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten 
werden, daß die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit (§ 25) ohne Gefahr 
stattfinden können. 
* S. Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer technisch- 
polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind. Die bei der Revision 
als zulässig erkannte Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre, sowie
	        
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