Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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der Name des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung 
müssen in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein. 
In dem Bereiche jeder Haupt-Reparaturwerkstatt ist ein offenes Quecksilber-Mano- 
meter so anzubringen, daß der Dampfraum geheizter Lokomotiven durch ein kurzes 
Ansatzrohr damit in Verbindung gebracht werden kann, um die Richtigkeit der Belastung 
der Sicherheitsventile, resp. die Richtigkeit der Federwagen und Manometer an den 
Lokomotiven zu prüfen. 
	.Ueber die von den Lokomotiven zurückgelegten Wege sind Register zu führen. 
Jede Lokomotive ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen. Die 
erste Revision hat zu erfolgen, wenn die Lokomotive einen Weg von höchstens 10,000 
Meilen, jede folgende, nachdem sie höchstens weitere 8000 Meilen zurückgelegt hat, 
niemals später jedoch als nach 3 Jahren, sowie nach jeder größeren Kesselreparatur. 
Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich auf alle Theile der Lokomotiven erstrecken 
muß, ist der Dampfkessel vom Mantel zu entblößen und mittelst einer Druckpumpe zu 
probiren. 
Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird bestimmt, 
daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueber- 
druck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal-Dampfspannung, bei einer 
Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären mit einem Drucke, welcher die zulässige 
Maximal-Dampfspannung um fünf Atmosphären übersteigt, stattfinden soll. 
Für diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen 
bereits vorhanden sind, verbleibt es bei dem Maximaldruck, welcher bei der ersten 
Prüfung Anwendung gefunden hat. 
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zu- 
stande nicht wieder in Dienst genommen werden. 
Höchstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere Revision 
des Kessels vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind. Nach 
mindestens je 6 Jahren ist diese Revision zu wiederholen. 
Ueber die Lokomotivrevisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen die 
Ergebnisse zu verzeichnen sind. 
Jede Lokomotive muß versehen sein: 
1. mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche 
unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können, und von denen jede 
für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das zur Speisung erforderliche 
1870. 64
	        
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