Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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1 In jedem Zuge sollen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, vermittelst 
welcher die während der Fahrt an dem Zuge vorkommenden Beschädigungen thunlichst 
beseitigt und die Weiterfahrt möglich gemacht werden kann. 
III. Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Betriebs. 
19. Jede Station muß eine Uhr erhalten, welche nach der mittleren Zeit des 
Ortes gestellt ist. Auf größeren Bahnhöfen müssen die Zeitangaben sowohl von dem 
Zugange zu denselben, als von den Zügen bei Tage wie auch im Dunkeln erkenn- 
bar sein. 
Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen im Dienste 
beständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen. 
* 20. Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge immer das in ihrer 
Richtung rechts liegende Geleise befahren. 
Ausnahmen von dieser Regel sind nur bei Geleissperrungen nach vorgängiger Ver- 
ständigung der benachbarten Stationen gestattet. 
Für die Doppelstrecken in den Bahnhöfen sind Abweichungen von dieser Bestimmung 
unter Verantwortlichkeit des Vorstehers der Station zulässig. 
&21. Das Schieben der Züge durch Lokomotiven ist untersagt, wenn sich nicht 
eine arbeitende Maschine an der Spitze des Zuges befindet. Für langsame Rückwärts- 
bewegungen des Zuges in Nothfällen oder auf den Bahnhöfen und bei Arbeitszügen 
findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn die Geschwindigkeit 20 Minuten die 
Meile nicht übersteigt. 
Bei Zügen mit Lokomotiven an der Spitze ist das Nachschieben zulässig: 
a) beim Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken; 
b) bei Ingangbringung der Züge in den Stationen. 
# 22. Mehr als 200 Achsen sollen in keinem Eisenbahnzuge gehen. Solche Züge, 
in welchen auch Personen befördert werden, sollen nicht über 150 Achsen stark sein. 
6 23. Die Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran ist bei fahrplanmäßigen 
Zügen nur in Ausnahmefällen, bei Arbeitszügen und bei Güterzügen zwischen den 
Stationen und benachbarten gewerblichen Etablissements, sowie auf Bahnhöfen dann 
gestattet, wenn die Fahrgeschwindigkeit nicht mehr als höchstens 20 Minuten die 
Meile beträgt. 
*# 24. Kein Personenzug darf vor der im Fahrplan angegebenen Zeit von einer 
Station abfahren. 
Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle Wagenthüren geschlossen sind und das 
für die Abfahrt bestimmte Signal gegeben ist.
	        
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