Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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34. Ertrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht vollständig 
bewacht, der Zug den Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der nächsten Station 
ordnungsmäßig gemeldet ist. 
é 35. Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung des 
Betriebs betrauten verantwortlichen oberen Beamten resp. deren Vertretern und in 
fest abgegrenzten Zeiträumen auf der Bahn fahren. 
Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der Bewegung solcher 
Züge Kenntniß erhalten. Letzteres gilt auch von einzelnen Materialien-Transport- 
wagen und Draisinen, welche durch Menschenkräfte bewegt werden. Dieselben müssen 
von einem verantwortlichen Beamten begleitet sein. 
Mindestens 1 Stunde vor der fahrplanmäßigen Ankunft der Züge muß das be- 
treffende Bahngeleis von Arbeitszügen, Lokomotiven und einzelnen Wagen geräumt 
sein. Ausnahmen sind nur auf Bahnhöfen und zwar auch nur in dem Falle statthaft, 
daß diese durch Haltesignale gegen das Einfahren ankommender Züge gesichert sind. 
Arbeitszüge und einzelne Lokomotiven werden wie die ordentlichen Züge signalisirt. 
36. Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen nicht vor die 
Lokomotiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß eintritt, werden 
diese Schneepflüge oder Wagen dem Zuge in entsprechendem Abstande mit besonderen 
Maschinen vorausgeschickt. 
Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf besonderen 
Rädern gehen, sind zulässig. 
*37. Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den durch 
ihren Dienst dazu berechtigten Beamten Niemand auf der Lokomotive mitfahren. 
&38. Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie vor dem Zuge halten oder 
in Ruhe stehen, der Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Tender- 
bremse angezogen sein. Die Lokomotive muß dabei stets unter spezieller Aufsicht stehen. 
Die auf den Bahnhöfen stehenden Wagen sind durch Vorlagen, Bremsen 2c. so fest- 
zustellen, daß sie durch Wind nicht in Bewegung gesetzt werden können. 
*&39.Jeder im Dunkeln sich bewegende Zug, sowie jede einzeln fahrende Loko- 
motive muß vorn mit zwei in der Richtung der Fahrt weit leuchtenden Laternen und 
hinten mit mindestens Einer nach rückwärts roth leuchtenden Schlußlaterne versehen sein. 
Am Schlusse eines jeden im Dunkeln stehenden Zuges ist außerdem ein dem Loko- 
motivführer und dem Zugpersonale sichtbares, nach hinten und nach vorn leuchtendes 
Laternensignal anzubringen. 
Bei Bewegung der Lokomotiven auf Bahnhöfen genügt die Anbringung einer 
Laterne mit weißem Lichte an jedem Ende der Lokomotive beziehungsweise am Tender.
	        
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