Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Auch Draisinen und Materialien-Transportwagen (§ 35) auf freier Bahn müssen 
im Dunkeln angemessen beleuchtet sein. 
& 40. Auf der Bahn müssen folgende Signale gegeben werden können: 
1. die Bahn ist fahrbar, 
2. der Zug soll langsam fahren, 
3. der Zug soll still halten, 
und zwar soll im Dunkeln das Signal 
ad 1. durch weißes Licht, 
ad 2. durch grünes Licht, 
ad 3. durch rothes Licht 
gegeben werden. 
§41. Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen das Signal zum Halten an 
den Lokomotivführer geben können. 
42. Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können: 
1. Achtung geben, 
2. Bremsen anziehen, 
3. Bremsen loslassen. 
43. Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird nach besonderer, 
von der Eisenbahnverwaltung resp. Aufsichtsbehörde erlassenen Instruktion gehandhabt: 
es müssen durch denselben Depeschen von Station zu Station gegeben und sämmtliche 
Wärter zwischen je 2 Stationen von dem Abgange der Züge benachrichtigt werden können. 
(“ Die Signale 
1. der Zug geht nicht ab, 
2. es soll eine Hülfslokomotive kommen, 
dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst elektrischer Telegraphen erfolgen. 
Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven müssen die Züge mit portativen Apparaten 
versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufgestellt sein. 
44. Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzelne Lokomotiven müssen in der Regel 
durch ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorhergehenden 
Zuge den Bahnwärtern, Arbeitern und den in Seitenbahnen haltenden Zügen zur Nach- 
achtung angekündigt werden. 
Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahrplanmäßige 
Züge oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche Ver- 
ständigung der beiden betreffenden Stationen stattgefunden hat, und die Wärter vorher 
von dem Abgange derselben durch den elektromagnetischen Telegraphen zeitig benach- 
richtigt sind.
	        
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