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45. Die jedesmalige Stellung der Weichen der Bahnhöfe muß, mindestens in
den Hauptgeleisen, dem Lokomotivführer auf 150 Meter Entfernung kenntlich sein. Die
dazu dienenden Zeichen müssen durch die Bewegung der Weichenzungen gestellt werden.
Vor der Ankunft und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die
Bahnstränge, welche derselbe zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen
richtig gestellt sind.
Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel vor-
zuschreiben.
Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Ausführung
des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren, resp. benutzt werden.
46. Die Stellung der Ausgußröhren der Wasserkrahne soll im Dunkeln kennt-
lich gemacht sein.
#47. Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur Einem Beamten unter-
geordnet sein, welcher als vorzugsweise verantwortlich für die Ordnung und Sicherheit
des Zuges stets derart placirt sein muß, daß er den ganzen Zug übersehen, die Bahn-
signale erkennen und mit dem Lokomotivführer in Verbindung treten kann. Dasselbe
gilt bezüglich der Placirung auch von den Schaffnern und Bremsern, soweit diesen die
Beaufsichtigung des Zuges resp. die Bedienung der Bremsen obliegt. Zur Verständigung
zwischen Zugpersonal und Lokomotivführer soll bei allen Zügen eine mit der Dampf-
pfeife der Lokomotive oder mit einem Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine
resp. geeignete andere Vorrichtung angebracht sein, welche bei Personenzügen über den
ganzen Zug, bei gemischten Zügen mindestens über alle Personenwagen und bei Güter-
tügen mindestens bis zum wachthabenden Fahrbeamten geführt sein muß.
48. Bei Unfällen und wenn sonst aus irgend einer Veranlassung Züge auf der
Bahn stehen bleiben oder halten müssen, die fahrplanmäßig ihren Lauf fortzusetzen
hätten, müssen in der Richtung, aus welcher andere Züge sich möglicherweise nähern
könnten, sichere Maßregeln getroffen werden, durch welche solche Züge zeitig genug
von dem Orte, wo der Zug anhält, in Kenntniß gesetzt werden.
49. Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß während
des Durchgangs des Zuges entweder verschlossen gehalten werden oder von einem
Weichensteller bedient sein.
Den Weichenstellern vor der Einfahrt in größere Stationen und an den Zweig-
bahnen, sowie an den auf freier Bahn belegenen Ausweichungen, ebenso den auf der
Fahrt befindlichen Lokomotivführern, Heizern und Bremsern dürfen Geschäfte, durch
welche die sorgfältige Wahrnehmung ihrer Funktionen beeinträchtigt werden könnte, nicht
aufgetragen oder gestattet werden.
1870. 65