Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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45. Die jedesmalige Stellung der Weichen der Bahnhöfe muß, mindestens in 
den Hauptgeleisen, dem Lokomotivführer auf 150 Meter Entfernung kenntlich sein. Die 
dazu dienenden Zeichen müssen durch die Bewegung der Weichenzungen gestellt werden. 
Vor der Ankunft und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die 
Bahnstränge, welche derselbe zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen 
richtig gestellt sind. 
Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel vor- 
zuschreiben. 
Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Ausführung 
des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren, resp. benutzt werden. 
46. Die Stellung der Ausgußröhren der Wasserkrahne soll im Dunkeln kennt- 
lich gemacht sein. 
#47. Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur Einem Beamten unter- 
geordnet sein, welcher als vorzugsweise verantwortlich für die Ordnung und Sicherheit 
des Zuges stets derart placirt sein muß, daß er den ganzen Zug übersehen, die Bahn- 
signale erkennen und mit dem Lokomotivführer in Verbindung treten kann. Dasselbe 
gilt bezüglich der Placirung auch von den Schaffnern und Bremsern, soweit diesen die 
Beaufsichtigung des Zuges resp. die Bedienung der Bremsen obliegt. Zur Verständigung 
zwischen Zugpersonal und Lokomotivführer soll bei allen Zügen eine mit der Dampf- 
pfeife der Lokomotive oder mit einem Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine 
resp. geeignete andere Vorrichtung angebracht sein, welche bei Personenzügen über den 
ganzen Zug, bei gemischten Zügen mindestens über alle Personenwagen und bei Güter- 
tügen mindestens bis zum wachthabenden Fahrbeamten geführt sein muß. 
48. Bei Unfällen und wenn sonst aus irgend einer Veranlassung Züge auf der 
Bahn stehen bleiben oder halten müssen, die fahrplanmäßig ihren Lauf fortzusetzen 
hätten, müssen in der Richtung, aus welcher andere Züge sich möglicherweise nähern 
könnten, sichere Maßregeln getroffen werden, durch welche solche Züge zeitig genug 
von dem Orte, wo der Zug anhält, in Kenntniß gesetzt werden. 
49. Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß während 
des Durchgangs des Zuges entweder verschlossen gehalten werden oder von einem 
Weichensteller bedient sein. 
Den Weichenstellern vor der Einfahrt in größere Stationen und an den Zweig- 
bahnen, sowie an den auf freier Bahn belegenen Ausweichungen, ebenso den auf der 
Fahrt befindlichen Lokomotivführern, Heizern und Bremsern dürfen Geschäfte, durch 
welche die sorgfältige Wahrnehmung ihrer Funktionen beeinträchtigt werden könnte, nicht 
aufgetragen oder gestattet werden. 
1870. 65
	        
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