Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

*50. Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Führern übertragen werden, 
welche wenigstens ein Jahr lang in einer mechanischen Werkstatt gearbeitet haben und 
nach mindestens einjähriger Lehrzeit durch eine, von dem Maschinenmeister und einem 
technischen Betriebsbeamten abzuhaltende Prüfung und durch Probefahrten ihre Be- 
fähigung nachgewiesen haben. 
Die Heizer müssen mit Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit vertraut 
sein, um dieselbe erforderlichen Falles still= oder zurückstellen zu können. 
IV. Bestimmungen für das Publikum. 
G5 1. Die Eisenbahnreisenden müssen den allgemeinen Anordnungen nachkommen, 
welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechthaltung der Ordnung beim Trans- 
porte der Personen und Effekten getroffen werden und haben den dienstlichen Auf— 
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mation führenden Bahnpolizeibeamten 6# 72) unweigerlich Folge zu leisten. 
#52. Das Planum der Bahn, die dazu gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, 
Brücken und sonstigen Anlagen dürfen nur von den in der Ausübung ihres Dienstes 
befindlichen Forsts chutz-, Zoll= und Steuer-, und Polizeibeamten und den Beamten der 
Staatsanwaltschaften betreten werden; dem Publikum ist das Ueberschreiten der Bahn 
nur an den zu Ueberfahrten oder Uebergängen bestimmten Stellen gestattet, so lange 
die letzteren nicht durch Barrieèren oder Einfriedigungen verschlossen sind, und ist dabei 
jeder unnöthige Verzug zu vermeiden. 
Das eigenmächtige Eröffnen oder Ueberschreiten der Barrièren oder sonstigen Ein- 
friedigungen ist untersagt. 
*53. Mit Ausnahme des Chefs der Militär= und Polizeibehörden, die am Orte 
des Bahnhofs ihren Sitz haben, der Staatsanwälte, der executiven Polizei= und der in 
der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Post-, Telegraphen-, Forstschutz= und Zoll- 
und Steuerbeamten, darf Niemand ohne Erlaubnißkarte die Bahnhöfe und die dazu 
gehörigen Gebäude (Dienstlokale) außerhalb derjenigen Räume betreten, welche ihrer 
Bestimmung nach dem Publikum geöffnet sind. 
Die Festungscommandanten, Fortificationsofficiere und Fortificationsbeamten, 
welche durch ihre Uniform als solche kenntlich sind, stehen den Militär= und Polizei- 
chefs insofern gleich, als es ihnen gestattet ist, den Bahnkörper und die Bahnhöfe inner- 
halb des Festungsrayons zu betreten. * 
Die Wagen, welche Reisende zur Bahn bringen, oder daher abholen, müssen auf 
den Vorplätzen der Bahnhäöfe an den dazu bestimmten Stellen auffahren.
	        
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