Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Die Ueberwachung der Ordnung auf den für diese Wagen bestimmten Vorplätzen, 
soweit dieß den Verkehr mit Reisenden und deren Gepäck betrifft, steht den Bahnpolizei- 
beamten zu, insofern in dieser Beziehung nicht besondere Vorschriften Anderes bestimmen. 
54. Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, sowie 
von Baumstämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern 
solche nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen. 
55. Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh 
ist Derjenige verantwortlich, welcher die ihm obliegende Aufsicht über dasselbe vernach- 
lässigt. 
Das Uebertreiben von größeren Viehheerden über die Bahnübergänge darf zehn 
Minuten vor dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht mehr stattfinden. 
56. Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den von der Eisen- 
bahnverwaltung vorgeschriebenen Bedingungen benutzt werden. 
57. So lange die Ueberfahrten geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter, 
Treiber von Viehheerden bei den aufgestellten Warnungstafeln halten. Dasselbe gilt 
für den Fall, daß die Glocken an den mit Zugbarrièren versehenen Uebergängen ertönen. 
Fußgänger dürfen sich den verschlossenen Barrieren nähern, dieselben aber nicht öffnen. 
&58.Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Ein- 
schluß der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen 
von Steinen auf das Planum, oder das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse sind ver- 
boten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Ver- 
stellung von Ausweichevorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller, den Betrieb 
störenden Handlungen. 
·59. Es ist verboten, feuergefährliche und solche Gegenstände, wodurch andere 
Transportgegenstände oder die Transportmittel selbst beschädigt werden könnten, in den 
Personen- oder Gepäckwagen mitzuführen, oder in den Güterwagen ohne Anzeige zu 
versenden. 
Rücksichtlich der Versendung von Chemikalien und feuergefährlichen Gegenständen 
verbleibt es bei den besonderen, hierüber erlassenen Bestimmungen des Betriebsreglements. 
860. Geladene Gewehre dürfen unter keinerlei Umständen mitgenommen werden; 
das Zugpersonal ist befugt, vor dem Einsteigen die von den Reisenden geführten Schieß— 
gewehre zu untersuchen. 
#61. Das Tabakrauchen ist in allen Wagenklafsen gestattet, in der ersten Klasse 
iedoch nur unter Zustimmung aller in denselben Coupés Mitreisenden. In den Wagen 
der zweiten und, wo thunlich, auch der dritten Klasse müssen Coupés für Nichtraucher 
vorhanden sein. 
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