Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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69. Die zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen und verpflichteten Eisenbahn- 
beamten § 72 sind ermächtigt, jeden Uebertreter der obigen Vorschriften, welcher un- 
bekannt ist, und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag, oder letzteren Falles 
nicht eine der angedrohten Strafe entsprechende angemessene Kaution erlegt, deren Höhe 
jedoch das Maximum der Strafe in keinem Falle übersteigen darf, wenn er bei der 
Ausführung der strafbaren Handlung oder gleich nach derselben betroffen oder verfolgt 
wird, vorläufig zu ergreifen und festzunehmen. 
Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der 
Schuldige durch eine Kautionsbestellung der vorläufigen Ergreifung und Festnahme 
nicht entziehen. 
Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde, resp. an den 
Staats= oder Polizeianwalt abzuliefern. 
& 70. Im Falle einer Festnahme ist den Bahnpolizeibeamten gestattet, die fest- 
genommenen Personen durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen 
Arbeitspersonale in Bewachung nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu 
lassen. In diesem Falle hat der Bahnpolizeibeamte eine, mit seinem Namen und mit 
seiner Dienstqualität bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, welche vorläufig die 
Stelle der aufzunehmenden Kontraventionsverhandlung vertritt, welche in der Regel 
an demselben Tage, an dem die Kontravention constatirt wurde, spätestens aber am 
Vormittage des folgenden Tages an die Polizeibehörde oder den competenten Staats- 
oder Polizeianwalt eingesendet werden muß. 
71. Ein Abdruck der §§ 51—71 dieses Reglements muß in jedem Passagier- 
zimmer ausgehängt, und ferner auf jedem Bahnhofe ein dem Publikum zugängliches 
Beschwerdebuch ausgelegt sein. 
V. Bahnpolizeibeamte. 
§6# 72. Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst berufen und verpflichtet fol- 
gende Eisenbahnbeamte: 
der Betriebsdirektor, beziehungsweise der Oberingenieur, 
der Ober-Betriebsinspektor, 
die Betriebsinspektoren und die Betriebskontroleure, 
die Eisenbahnbaumeister, beziehungsweise Abtheilungsbaumeister und In- 
genieure, 
die Bahnmeister und die Oberbahnwärter, 
die Bahn= und Hülfsbahnwärter, 
7. der Bahnkontroleur, 
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