Zu 8 18 fg.
Zu 831,
beziehendlich in
Verbindung
mit 88 43, 45
und 56.
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deutschen Bundes vom Jahre 1870) und zu fernerer Ausführung des Gesetzes über den
Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst vom 22. Februar
1844 (Seite 27 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1844) wird, mit
Allerhöchster Genehmigung, Folgendes verordnet.
J.
Das Bundesgesetz betreffend.
& 1. Zuständig sowohl zur Entscheidung über den Entschädigungsanspruch, als zur
Verhängung der in dem Bundezsgesetze angedrohten Strafen und zur Einziehung der
Nachdrucksexemplare u. s. w. sind die Handelsgerichte.
Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet, auch soweit es um Verhängung
von Strafen sich handelt, nicht statt.
& 2. Für das ganze Land wird Ein Sachverständigenverein in Gemäßheit der
von dem Bundeskanzleramte zu erlassenden Instruction gebildet.
Ueber die Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter ergehen besondere Ver-
ordnungen.
Die Vereidung der Sachverständigen erfolgt durch das Handelsgericht zu Leipzig.
Die Uebersendung der zur Begutachtung ausgesetzten Fragen, der Acten und der
zu begutachtenden Gegenstände an den Sachverständigenverein ist von den Handels-
gerichten, welche nicht in Leipzig ihren Sitz haben, durch Requisition des Handelsgerichts
in Leipzig zu bewirken.
II.
Das Gesetz vom 22. Februar 1844 betreffend.
Auch soweit dieses Gesetz neben dem Bundesgesetze noch in Kraft bleibt, werden die
Bestimmungen unter I, 1 bis 7 der Ausführungsverordnung zu ersterem Gesetze (Seite
32 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1844) hiermit aufgehoben und
es kann auch insoweit künftig eine provisorische Beschlagnahme der dieser Maßregel nach
§ des Gesetzes unterliegenden Gegenstände nur von den Handelsgerichten im Wege
des Arrests unter den für die Zulässigkeit eines solchen im bürgerlichen Prozesse gelten-
den Voraussetzungen verfügt werden.
Für die Begutachtung in den nach dem Gesetze vom 22. Februar 1844 zu beur-
theilenden Fällen bleiben die 3. und 4. Section des zeitherigen Sachverständigenvereins
bis auf Weiteres fortbestehen und auch im Uebrigen bewendet es bei den in der er-
wähnten Ausführungsverordnung unter II, III und V und im § 8 unter Nr. 7 der
Verordnung zu Ausführung des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs u. s. w. vom