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Nachtrag
zu den Statuten des Königlich Sächsischen Civilverdienstordens vom 12. August 1815;
vom 9. December 1870.
W##, Johann, von GOTxTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
haben Uns bewogen gefunden, die unter dem 29. October 1866 erlassenen Nachtrags-
bestimmungen zu den Statuten des Verdienstordens vom 12. August 1815 in nach-
stehender Weise zu ergänzen:
1. Wenn der Verdienstorden für im Felde erworbene Verdienste und als militä-
rische Auszeichnung an Personen verliehen wird, welche bereits im Besitze desselben
Ordens und derselben Classe ohne Kriegsdecoration sich befinden, so sind die Schwerter
auf dem Ordenskreuze unter dem Ringe, und auf dem Ordenssterne über dem Mittel-
schilde zu tragen.
2. Bei Verleihung der höheren Ordensclassen für Auszeichnung im Frieden an
Inhaber einer niederen Classe des Verdienstordens mit Kriegsdecoration werden die
Schwerter beibehalten und auf den betreffenden Ordensdecorationen in der unter 1 an-
gegebenen Weise getragen.
Dresden, am 9. December 1870.
Johann.
# Johann Paul Freiherr von Falkenstein,
Ordenskanzler.
Wilhelm Bär, Ordenssfecretär.
. 145. Bekanntmachung
eines Nachtrags zu den Statuten des Albrechts-Ordens;
vom 15. December 1870.
W, Johann, von GEOTTSES Gnaden König von Sachsen
2c. 22. 10c.
haben auf den Vortrag des Gesammtministeriums und des Ordenskanzlers Uns zu einer
Ergänzung der unter dem 29. October 1866 erlassenen Nachtragsbestimmungen zu den