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Statuten des Albrechts-Ordens vom 31. December 1850 bewogen gefunden und nach-
stehenden fernerweiten Nachtrag zu den nurbemerkten Statuten genehmigt.
Dieser Nachtrag wird in der Anfuge unter ) zur öffentlichen Kenntniß gebracht
und hat sich Jedermann, den es angeht, hiernach zu achten.
Dresden, den 15. December 1870.
Johann.
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Johann Paul Freiherr von Falkenstein.
Nachtrag
zu den Statuten des Königlich Sächsischen Albrechts-Ordens vom 31. December 1850;
vom 9. December 1870.
W9., Johann, von GO TTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
haben Uns bewogen gefunden, die unter dem 29. October 1866 erlassenen Nachtrags-
bestimmungen zu den Statuten des Albrechts-Ordens vom 31. December 1850 in nach-
stehender Weise zu ergänzen:
1. Wenn der Albrechts-Orden für im Felde erworbene Verdienste und als militärische
Auszeichnung an Personen verliehen wird, welche bereits im Besitze desselben Ordens
und derselben Classe ohne Kriegsdecoration sich befinden, so sind die Schwerter auf den
Decorationen des Ehrenkreuzes und des Ritterkreuzes unter dem Ringe, auf dem Com-
thurkreuze unter der Krone, und auf den Ordenssternen über dem Mittelschilde zu tragen.
2. Bei Verleihung der höheren Ordensclassen für Auszeichnung im Frieden an In-
haber einer niederen Classe des Albrechts-Ordens mit Kriegsdecoration werden die
Schwerter beibehalten und auf den betreffenden Ordensdecorationen in der unter 1
angegebenen Weise fortgetragen.
Dresden, am 9. December 1870.
Johann.
Johann Paul Freiherr von Falkenstein,
Ordenskanzler.
Wilhelm Bär, Ordenssecretär.