Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Gesch-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
25. Stück vom Jahre 1870. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
& 147. Verordnung, 
die Wiedereinsetzung innenbemerkter Personen in den Genuß der bürgerlichen 
Ehrenrechte betreffend; 
vom 12. December 1870. 
W., Johann, von GOT Gnaden König von Sachsen 
20. 20c. 2c. 
verordnen, in Veranlassung der Bestimmungen im § 32 in Verbindung mit § 36 des 
Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai dieses Jahres, hiermit, daß 
vom 1. Januar 1871 ab 
alle Diejenigen, gegen welche bis dahin wegen eines Verbrechens oder Vergehens auf 
zeitige Zuchthaus= oder auf Arbeitshaus= oder Gefängnißstrafe erkannt worden ist und 
welche nach den bisherigen Vorschriften die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Ehren- 
rechte verloren haben, bei Zuchthausstrafe nach Ablauf von Zehn Jahren, bei Arbeits- 
haus= oder Gefängnißstrafe aber nach Ablauf von Fünf Jahren — die Zeitdauer von 
dem Tage an gerechnet, an welchem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen 
ist — hiermit in den Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Ehrenrechte wieder 
eingesetzt werden. 
Dresden, am 12. December 1870. 
Johann. 
. D. Robert Schneider. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
1870. 6 8
	        
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