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Instruction,
betreffend die Inventarisirung und Stempelung der nach der bisherigen
Gesetzgebung rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen und Exemplare
von Schriftwerken.
1. Nach § 58, Abs. 3 und 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das
Urheberrecht an Schriftwerken 2c. (Seite 339 des Bundesgesetzblattes), dürfen die beim
Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen, bisher rechtmäßig angefertigten Vorricht-
ungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotypabgüsse 2c. auch fernerhin zur An-
fertigung von Exemplaren benutzt werden, selbst wenn ihre Herstellung nach dem Ge-
setze vom 11. Juni 1870 untersagt ist; die Vorrichtungen müssen aber amtlich mit
einem Stempel versehen werden.
Wer sich daher im Besitze derartiger Vorrichtungen befindet und dieselben noch
ferner zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat die Vorrichtungen bis zum
31. März 1871 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnorts
vorzulegen.
. Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vor-
richtungen nach dem anliegenden Formulare A auf und bedruckt die Vorrichtungen
demnächst mit ihrem Dienststempel.
Ob die Herstellung der Vorrichtungen nach der bisherigen Gesetzgebung erlaubt
war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat dieselbe die Stempelung zu
verweigern, wenn sie ermittelt, daß die Vorrichtungen erst nach dem 1. Januar 1871
hergestellt worden sind.
§ 3. Das Verzeichniß (§ 2) wird bis zum 30. April 1871 von der Polizei-
behörde an die zuständige Centralbehörde des betreffenden Bundesstaats im Geschäfts-
wege eingereicht und von der Letzteren aufbewahrt. Einer Anzeige, daß bei der
Polizeibehörde Vorrichtungen zur Abstempelung überhaupt nicht vorgelegt worden seien,
bedarf es nicht.
64.Nach § 58, Abs. 2 und 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 dürfen die beim
Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Exemplare, deren Herstellung nach der bis-
herigen Gesetzgebung gestattet war, auch fernerhin verbreitet werden, selbst wenn ihre
Herstellung nach dem gegenwärtigen Gesetze untersagt ist; die betreffenden Exemplare
von Schriftwerken müssen aber mit einem amtlichen Stempel versehen werden.
Wer sich daher im Besitze derartiger Exemplare von Schriftwerken befindet, hat
dieselben bis zum 31. März 1871 einschließlich der Polizeibehörde seines
Wohnortes vorzulegen.