Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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85. Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten 
Exemplare nach dem anliegenden Formulare (B) auf und bedruckt demnächst jedes 
— einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel. 
Die Bestimmungen im § 2, Abs. 2 und im § 3 dieser Instruction finden auch auf 
die Abstempelung der Exemplare von Schriftwerken Anwendung. 
Eine Abstempelung der Exemplare von Abbildungen und musikalischen 
Compositionen findet nicht statt. 
66. Für die Inventarisirung und Abstempelung der Vorrichtungen und Exem- 
plare werden Kosten nicht erhoben. 
Berlin, am 7. December 1870. 
Das Bundescanzleramt. 
(gez.) Delbrück. 
A. 
Inventarium 
der bei der unterzeichneten Polizeibehörde zur Abstempelung vorgelegten Vorrichtungen 
(Formen, Platten, Steine, Stereotypabgüsse 2c.). 
  
Titel des Schriftwerks, ç . , 
Tag be ¾ Füno der kisesdun genn derNähere Beschreibung (Platte, Form, 
5# der zw. Composition, auf welche Stein, Stereotypabguß 2c.) der 
Vorlage. des die Vorrichtung sich be= Vorrichtung und deren Größe. 
Vorlegenden. zieht. 
  
  
  
  
 
	        
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