Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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E.

Staatsangehörigkeits-Ausweis.

Die  Königliche  Kreisdirection  z  .  ..  .  bescheinigt  hiermit,  daß
W.  M.  zeither  Gutspachter  z  X.  X.  im  Gerichtsamtsbeæirse  ....,
geborenzu...............  ,durchÄHFMMMMFZLFFZZMMZWMÆxjyzszzwe

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Königlich  Sächsische  Kreisdirection.

Gebühren,  exel.  Stpl.,  15  Ngr.

 

Bemerkung.

Verlusst  der  Inhaber  dieser  hescheiniqunq  das  hundesgebiet,  so  erlischt
deren  Gultigkeit  nach  Ablauf  von  sunf  'Jahren,  vom  Zeithunkte  des  Austrilts
aus  dem  Bundesgebiele  an  gerecisnel.

(Vorstehende  Bemerhungq  ist  auf  alle  Ausweise  æu  bringen,  denen  heine  Reversclausel
beigefuigt  ist.)