Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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einem solchen Verbrechen Theil genommen, so trifft den Höchsten unter ihnen, bei 
gleichem Dienstgrade aber den Dienstältesten, die Strafe des Anstifters. 
83. Im 8 105 hat an Stelle des Wortes „Arbeitshausstrafe“ 
„Gefängnißstrafe“ 
zu treten. 
#6#4. Die Vorschriften in §§ 157 und 158 werden aufgehoben. 
*5. An Stelle der Worte im § 159 „ist 
1. bei einem Werthsbetrage bis mit fünf Thalern mit einwöchigem mittleren bis zu 
sechswöchigem strengen Arrest, 
2. bei einem Werthsbetrage über fünf bis mit zehn Thalern mit vierwöchigem. 
strengen Arrest bis zu einjähriger Festungsstrafe, 
3. bei einem Werthsbetrage über zehn Thaler mit der Strafe des ausgezeichneten 
Diebstahls 
und außerdem in allen Fällen, soweit nicht Ausstoßung aus dem Soldatenstande einzu- 
treten hat, mit Versetzung in die zweite Classe des Soldatenstands zu bestrafen“ hat 
Folgendes zu treten: 
ist mit Arrest= oder Festungsstrafe bis zu fünf Jahren und mit Versetzung in 
die zweite Classe des Soldatenstandes zu bestrafen. 
6. Die §§ 160 und 161 werden aufgehoben. Vergl. im Uebrigen Punkt 10, 
Abs. 2 und 3 des Circularschreibens des General-Auditoriats, betreffend die Hand- 
habung des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund bei den Militärgerichten, 
d. d. Berlin, den 16. December 1870. 
II. Zur Militär-Strafgerichtsordnung. 
& 7. An Stelle des im § 3 angezogenen Gesetzes, die Forst-, Feld-, Garten-, 
Wild= und Fischdiebstähle, sowie einige damit zusammenhängende Vergehen betreffend, 
vom 11. August 1855 (Seite 298 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1855), tritt die Verordnung, die Forstdiebstähle, sowie einige damit zusammenhängende 
Vergehungen betreffend, vom 10. December 1870 (Seite 361 fg. des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1870). 
&. An Stelle der Worte im § 51 „Beleidigungen der im Art. 241 unter 
des allgemeinen Strafgesetzbuchs gedachten Art, thätliche Beleidigungen oder Körper- 
verletzungen durch Thätlichkeiten“ haben folgende zu treten: 
„Beleidigungen oder Thätlichkeiten."“ 
69. Die Bestimmung im zweiten Absatze von § 179 wird aufgehoben. 
10. Die Worte im § 182 „oder im Arbeitshause“ kommen in Wegfall. 
#11. Im 8§270, Abs. 1 kommen die Worte „(Artikel 27 und 28)“ in Wegfall.
	        
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