Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Gesch-und Verordnungsblalk 
für das Königreich Sachsen. 
27 Stück vom Jahre 1870. 
  
  
  
  
  
  
  
& 156. Verordnung, 
die Erlassung einiger Nachträge zu dem Realschulregulative vom 2. Juli 1860 
betreffend; 
vom 2. December 1870. 
Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat das Regulativ für die 
Realschulen vom 2. Juli 1860 (Seite 97 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1860) unter Zuziehung der betreffenden Directoren einer Revision unterworfen 
und zur Abänderung, beziehendlich zur Ergänzung desselben die nöthigen Nachträge 
festgestellt. 
Dieselben werden daher zur Nachachtung für alle Diejenigen, die es angeht, hier- 
mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 2. December 1870. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Frhr. v. Falkenstein. 
Hausmann. 
Nachträge 
zu dem Realschulregulative vom 2. Juli 1860, zur Abänderung, beziehendlich zur 
Ergänzung und Vervollständigung desselben. 
J. 
Verlängerung des Unterrichtscurses für die Realschulen erster Ordnung. 
Zu §§ 44 und 48. 
Die Dauer des vollen Unterrichtscurses einer Realschule I. Ordnung wird unter 
strenger Festhaltung der einjährigen Lehrcurse für alle Classen (8 47) und der Auf- 
187. 72
	        
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