Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Cl. II. 2 Stunden. 
Die physikalischen Gesetze als empirische Deductionen betrachtet; 
Cl. I.B. 2 Stunden. 
Elemente der Statik, Dynamik, Katoptrik, Dioptrik; 
Cl. I. A. 3 Stunden. 
Allgemeine Wellenlehre, Akustik, Optik, Electricität, Magnetismus. 
Chemie: 
Cl. II. 2 Stunden. 
Die anorganische Chemie; 
Cl. I.B. 2 Stunden. 
Repetition und Erweiterung des Pensums der II. Classe, und 
Cl. I. A. 2 Stunden. 
Die Elemente der organischen Chemie. 
Zu § 86. 
Das Lehrziel für den naturwissenschaftlichen Unterricht ist gemäß der erweiterten 
Bestimmungen also festzustellen: 
Am Ende des Cursus muß in den Naturwissenschaften eine übersichtliche Kenntniß 
der Botanik, Mineralogie, Zoologie und Anthropologie, der hauptsächlichsten physika- 
lischen Erscheinungen und Gesetze, endlich eine ausreichende Kenntniß der anorganischen 
und der Elemente der organischen Chemie erreicht sein. 
Zu § 88. 
Als Lehrplan für CI. I. A. ist hinzuzufügen: 
Geometrie 3 Stunden. 
Analytische Geometrie der Ebene (Gerade, Kreis= und Kegelschnitte); Elemente der 
analytischen Geometrie des Raumes (Gerade, Ebene, Kugel). 
Arithmetik 3 Stunden. 
Wiederholung der Gleichungen 2. Grades mit mehreren Unbekannten, diophantische 
Gleichungen, Kettenbrüche, Permutationen, Combinationen, Elemente der Wahrschein- 
licheitsrechnung. 
Zu § 89. 
Dieser Paragraph ist durch folgende Fassung zu ersetzen: 
72“
	        
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