Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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ein Rechtsmittel bei einer Mittelbehörde eingewendet, welches nach diesem Gesetze nicht 
mehr statt hat, so ist dasselbe an die Ministerialbehörde abzugeben. 
Urkundlich haben Wir dieses 
Gesetz 
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 5. Januar 1870. 
Johann. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
& 2. Bekanntmachung, 
die Bewilligung der von dem Spar= und Vorschußvereine für Lobstädt und 
Umgegend erbetenen Ausnahmen von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 3. Januar 1870. 
  
Nechdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium dem in das Genossen- 
schaftsregister eingetragenen Spar= und Vorschußvereine für Lobstädt und Umgegend 
auf dessen Ansuchen diejenigen Ausnahmen von bestehenden Gesetzen, welche in den im 
Nachstehenden abgedruckten Bestimmungen der Statuten dieses Vereins enthalten sind, 
zugestanden hat, so wird Dieß hierdurch gesetzlicher Vorschrift gemäß zur Nachachtung 
für Alle, die es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 3. Januar 1870. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
Statuten 
des Spar= und Vorschußvereins für Lobstädt und Umgegend. 
37. 2c. 2c. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des 
vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so
	        
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