Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

– 434 — 
  
  
  
Cl. I. +. I. B. 
Mathematik 3 3 
Zeichnen 2 3 
Schönschreiben — — 
Gesang 1 1 
Turnen 2 2 
L 
Einige andere Abänderungen der Bestimmungen des Regulativs. 
Im Uebrigen werden noch folgende Bestimmungen des Regulativs vom 2. Juli 
1860 abgeändert: 
Zu § 11 
ist als Schlußsatz hinzuzufügen: 
Lehrer der Realschulen, welche an eine andere Unterrichtsanstalt berufen werden, 
dürfen ohne besondere Genehmigung ihrer bisherigen Collaturbehörde nur zu Ostern 
und zu Michaelis aus ihrem Amte austreten und haben mindestens vier Wochen zuvor 
ihren Entlassungsantrag zu stellen. 
So lange ein Lehrer als provisorischer Lehrer, oder was dem gleich, als Hilfs- 
lehrer angestellt ist, kann derselbe nach dreimonatlicher Kündigung entlassen werden. 
Zu § 46 
ist nach den Worten: „nicht über 40“ einzuschieben: „in CI. II. und in Cl. J.B. und 
A. aber nicht über 30“ ansteigen. 
Zu § 106. 
Die Sittencensuren 
„Verhalten: nie Ü 
bisweilen zu tadeln gewesen“ 
oft . 
werden durch die Bezeichnungen 
„Verhalten: sehr gut, 
gut, 
nicht ohne Tadel“ 
ersetzt. 
Zu § 107. 
In beiden Formularen A. und B. für das Reifezeugniß ist zu den Worten: „den 
durch das Regulativ vom 2. Juli des Jahres 1860“ hinzuzufügen: „und durch die 
Nachträge dazu vom 2. December 1870.“
	        
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