Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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IV. 
Bestimmungen für die Realschulen zweiter Ordnung. 
1 
Die Realschulen II. Ordnung sind zu fünf Classen entwickelte Realschulen mit 
möglichstem Anschluß an die Organisation der Classen VI. bis II. der Realschulen 
I. Ordnung. 
2. 
Sie werden denselben Behörden, wie die Realschulen J. Ordnung unterstellt und es 
hört daher ihre Unterordnung unter den Ortsschulvorstand, wo eine solche bisher noch 
stattgefunden hat, mit der Bekanntmachung dieses Nachtrags auf. 
3. 
Sie halten die Bestimmung über das zur Aufnahme erforderliche Lebensalter (8 28 
des Regulativs vom 2. Juli 1860) ihrer Schüler ebenfalls fest. 
4 
Der für die 3 Unterclassen der Realschulen J. Ordnung in dem Regulative vom 
2. Juli 1860 aufgestellte Lehrplan, sowie die Classenziele in Religion, deutscher Sprache, 
Geographie, Geschichte, Naturbeschreibung, Rechnen, Mathematik ist für die Realschulen 
II. Ordnung ebenfalls in der Weise maßgebend, daß die Lehrziele darin für jede Classe 
in keinem Falle tiefer gesteckt werden dürfen. Für die darauf folgenden 2 Oberclassen 
aber ist derselbe in den genannten Fächern in der Weise abzurunden und zu beschränken, 
daß die Bildung der Schüler darin im Verhältnisse zu der darauf verwendbaren Zeit 
zu einem gewissen, in der Sache begründeten Abschluß gelangt. 
Sie unterscheiden sich aber außer der Cursusdauer von den Realschulen J. Ordnung 
durch folgende Bestimmungen: 
5 
Die Schüler der Realschulen II. Ordnung sind nur zur Erlernung zweier fremder 
Sprachen verbunden. Es wird daher in diesen Schulen je nach den vorwiegenden ört- 
lichen Bedürfnissen nur entweder in der französischen und lateinischen oder in der fran- 
zösischen und englischen Sprache ein zur Theilnahme für alle Schüler verbindlicher 
Unterricht ertheilt. 
Es empfiehlt sich aber, auch an den Realschulen II. Ordnung den Schülern die 
Gelegenheit zur Erlernung der dritten fremden Sprache darzubieten, in Rücksicht dar- 
auf, daß dadurch nicht allein einzelnen Zöglingen der Uebergang auf eine Realschule 
I. Ordnung, sondern der Anstalt selbst nach Befinden die Umgestaltung in eine Real- 
schule I. Ordnung erleichtert wird.
	        
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