462 R. Reinhard, [36
6,5.m Tiefgang nach Königsberg gelangen !). — Alle deutschen Seehäfen
aber werden in nächster Zeit überflügelt werden durch Lübeck,
welches im Anschluß an den Elbtravekanal die Mittel bewilligte zu
einer nochmaligen Regulierung der Trave und zur Vertiefung des Fahrwassers
auf 8,5 m?).
Die geschilderten Stromvertiefungen waren meist weder nötig
noch möglich in der ganzen Breite des Stromes, sondern beschränkten
sich auf eine Breite von 75—150 m. Deshalb bedurfte es, um die
Fahrrinne sicher benutzen zu können, einer genauen Bezeichnung derselben.
Diese Markierung, mit der man schon im frühen Mittelalter
begann — der Neuwerker Leuchtturm wurde bereits im 13, Jahrhundert
gesetzt?) — ist jetzt durch Reichsgesetz geregelt, auf allen
deutschen Strömen einheitlich und so vollkommen, daß die Ein- und
Ausfahrt großer Ozeandampfer zu jeder Zeit des Tages und der Nacht
und, abgesehen von ganz schweren Stürmen und Nebeln, bei jeder
Witterung geschehen kann.
Markiert wird durch Leuchtschiffe, Leuchttürme, Leuchtbaaken,
Kugelbaaken und Tonnen. Die Leuchtschiffe und Leuchttürme liegen
an der äußersten Mündung der Ströme. Die Baaken, Holzgerüste, an
denen entweder gewisse Zeichen für die Tagfahrt oder bestimmte Feuer
für die Nacht angebracht sind, stehen nahe der Mündung auf Weatten
oder Sandbänken, weiter oberhalb am Ufer des Stromes. Die Tonnen
sind in kurzen Zwischenräumen auf der ganzen Länge der Fahrrinne
verankert. Tonnen und Kugelbaaken unterscheiden sich nach bestimmten
Farben und Zahlen, die Lichter zerfallen in unveränderliche und solche,
die entweder ihre Farben regelmäßig wechseln oder in bestimmten
mehr oder weniger großen Zwischenräumen regelmäßig auftauchen und
wieder verschwinden, so daß der diese Zeichen genau kennende Lotse
stets weiß, auf welchem Abschnitt des Stromes er sich befindet.
Alle besprochenen Verbesserungen der Fahrrinne aber sind natürlich
nur dann für die betreffenden Städte von Vorteil, wenn sich damit der
politische Besitz des Stromes verbindet. Darum gingen die Bemühungen
der Hansestädte vor allem dahin, ihre Machtsphäre über den Strom
möglichst bis an die offene See hin auszudehnen und die Flußufer frei
zu halten von lästigen Nachbarn, die die Schiffahrt stören könnten.
Mit aller Energie wehrten sie sich gegen das Strandrecht, das jedem
erlaubte, gestrandetes Gut sich anzueignen. Manche Raubritterburg
wurde im Mittelalter von ihnen gebrochen, mancher Fürst oder Bischof
durch friedliche Verträge oder Waffengewalt dahin gebracht, sein Schloß
und — was die Hauptsache war — seine Zollhebestation am Ufer aufzugeben
t). Das Bremer Gebiet reichte zur Blütezeit dieser Stadt bis
an das Meer); bei Lübeck ist das heute noch der Fall. Hamburg
setzte noch im 19. Jahrhundert durch, daß Hannover, Lauenburg und
!) Ebenda, 8. 110.
2) Ebenda, S. 139.
°) Gaedechens, Topographie Hamburgs $. 80.
1) Vgl. E.Erythropel, Beiträge zur Geschichte der Weserpolitik Bremens,
Geestemünde 1892 8. 3. |
5) W. v. Bippen, Geschichte der Stadt Bremen Ba. II S. 4.