Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

— 3 — 
ist der Verein befugt, zur Verfallzeit das Pfand ꝛc. zu verwerthen und nur den Ueber- 
schuß zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
38. Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in 
dieselben sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der 
Forderung des Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 
2c. 20. 
3. Decret, 
die Bestätigung der Statuten der Schwabe'schen Stiftung betreffend; 
vom 3. Januar 1870. 
  
· 
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat im Einverständnisse mit 
dem Justizministerium den Statuten der vom Kaufmann Johann Schwabe unter dem 
8. September 1732 errichteten, von dem dermaligen Familienältesten, Pfarrer Carl 
Ludwig Schwabe in Obergräfenhain, modificirten Stiftung die nachgesuchte Bestätigung 
mit der Wirkung ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen allenthalben genau 
nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Urkund ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
ausgefertigt worden. 
Dresden, am 3. Januar 1870. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
J Frhr. v. Falkenstein. 
  
Fiedler. 
Statuten 
der Schwabe'schen Stiftung. 
2c. uc. 
# 3. Administrator und Collator der Stiftung ist im Sinne und Geiste des Stif- 
ters der den Namen „Schwabe“ führende, gleichviel welcher Linie angehörende jedes- 
malige Aelteste der männlichen Descendenz des Stifters „der älteste Schwabe“ auf 
Lebenszeit. Der Administrator vertritt die Stiftung nach Innen und Außen, activ 
und passiv, bestellt Bevollmächtigte, vollzieht alle Schriften, führt die Einnahme und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.