— 3 —
ist der Verein befugt, zur Verfallzeit das Pfand ꝛc. zu verwerthen und nur den Ueber-
schuß zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren.
38. Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in
dieselben sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der
Forderung des Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist.
2c. 20.
3. Decret,
die Bestätigung der Statuten der Schwabe'schen Stiftung betreffend;
vom 3. Januar 1870.
·
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat im Einverständnisse mit
dem Justizministerium den Statuten der vom Kaufmann Johann Schwabe unter dem
8. September 1732 errichteten, von dem dermaligen Familienältesten, Pfarrer Carl
Ludwig Schwabe in Obergräfenhain, modificirten Stiftung die nachgesuchte Bestätigung
mit der Wirkung ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen allenthalben genau
nachgegangen werden soll.
Zu dessen Urkund ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts
ausgefertigt worden.
Dresden, am 3. Januar 1870.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
J Frhr. v. Falkenstein.
Fiedler.
Statuten
der Schwabe'schen Stiftung.
2c. uc.
# 3. Administrator und Collator der Stiftung ist im Sinne und Geiste des Stif-
ters der den Namen „Schwabe“ führende, gleichviel welcher Linie angehörende jedes-
malige Aelteste der männlichen Descendenz des Stifters „der älteste Schwabe“ auf
Lebenszeit. Der Administrator vertritt die Stiftung nach Innen und Außen, activ
und passiv, bestellt Bevollmächtigte, vollzieht alle Schriften, führt die Einnahme und