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Ausgabe und die Rechnung über Beide, ladet ein zu den nachstehend erwähnten Con—
ferenzen und führt in diesen den Vorsitz.
Lc. „c.
66. Alle Rechtsangelegenheiten der Stiftung gehören vor das Königliche Gerichts-
amt im Bezirksgerichte Dresden, vor dem auch dieselbe Recht zu leiden hat.
2c. 2c.
& 4. Bekanntmachung,
das Verfahren mit den nach dem 1. Januar 1870 in das militärpflichtige Alter
tretenden Studirenden der Theologie 2c. bezüglich Ableistung ihrer Militär-
dienstpflicht betreffend;
vom 14. Januar 1870.
Nachdem durch Erlaß des Kanzlers des Norddeutschen Bundes vom 31. vorigen Mo-
nats unter Bezugnahme auf Passus 3 der Verordnung zu Ausführung der Militär-
Ersatz-Instruction für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 (Seite 519,
Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) bestimmt worden ist,
daß die über Zurückstellung und eventuelle Befreiung der Theologen vom Mili-
tärdienste in Anlage 3 der bezeichneten Instruction (Seite 746, Abth. I des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) zusammengestellten Bestimm-
ungen vom 1. Januar 1870 ab nur noch auf diejenigen Studirenden der evan-
gelischen und katholischen Theologie bez. katholischen Priesteramts-Candidaten
zur Anwendung gelangen dürfen, welche bereits vor gedachtem Termine in das
militärpflichtige Alter getreten sind, und daß dagegen eine Zurückstellung solcher
Individuen in Rede stehender Kategorieen, deren Militärpflicht erst mit dem
1. Jannar 1870 oder später beginne, Seitens der Ersatz-Behörden nur auf
Grund der §#§ 44, 1, bez. 159, 2 der Militär-Ersatz-Instruction stattfinden
dürfe, während weiter gehende Anträge auf Zurückstellung resp. Befreiung vom
Dienste gemäß §§ 42 und 159, 3 dieser Instruction der Entscheidung der Mi-
nisterial-Instanz vorzubehalten seien,
so wird Dieß hiermit zur Kenntnißnahme und Nachachtung für die betheiligten Behörden
und Alle, die es sonst angeht, öffentlich bekannt gemacht.
Dresden, am 14. Januar 1870.
Kriegs-Ministerium.
v. Fabrice. Eckelmann.
Letzte Absendung: am 29. Januar 1870.