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der späteren Unterhaltung treten jedoch die Bestimmungen von § 2 ein. (Vergl. jedoch
8 18.)
&4. Werden in Folge des Baues von Eisenbahnen oder von Wegen, der Anlage
künstlicher oder der Berichtigung natürlicher Wasserläufe u. s. w. an bereits bestehenden
Wegen Verlegungen oder sonstige Veränderungen nöthig, so trifft die Verpflichtung zu
deren Herstellung Diejenigen, welche die veranlassenden Anlagen ausführen: nach er-
folgter Herstellung ist die fernere Unterhaltung Sache der Wegebaupflichtigen, welche
jedoch wegen des etwa herbeigeführten erhöhten Unterhaltungsaufwands von den nach
Vorstehendem zur ersten Herstellung verpflichtet Gewesenen zu entschädigen sind.
Im Mangel freier Vereinigung über die Höhe der den Wegebaupflichtigen zu ge-
währenden Entschädigung leiden die Bestimmungen von § 7 analoge Anwendung.
& 5. Besondere, von dem im §2, Absatz 1 aufgestellten Grundsatze abweichende
Verbindlichkeiten einzelner Gemeindeglieder oder Classen derselben oder anderer Personen
in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung der Wege sind, soweit sie nach §§ 7, 8
und 11 künftig überhaupt noch bestehen können, dem Gesetze gegenüber nur als Ver-
pflichtungen zu Uebertragung des betreffenden Kostenaufwands anzusehen. Die gesetz-
liche Verpflichtung an sich (§ 2) wird dadurch nicht geändert.
6. Verbindlichkeiten der im § 5 gedachten Art, welche auf blosem, sei es auch
ortsstatutarisch festgesetzten, oder in rechtskräftiger Entscheidung anerkanntem oder durch
Anerkenntniß der Betheiligten bestätigtem Herkommen beruhen, und welchen nicht erweis-
licher Maßen gewisse, den Verpflichteten zukommende Vortheile gegenüber stehen, sind
aufgehoben.
& 7. Wenn Verbindlichkeiten der im § 5 gedachten Art entweder
a) mit gewissen, den Verpflichteten dafür zustehenden Vortheilen verbunden sind, oder
b) auf einem solchen Privatrechtstitel beruhen, welcher nicht blos als Anerkenntniß
einer herkömmlichen Verpflichtung anzusehen ist,
so bestehen sie mit der im § 5 gedachten Wirkung fort, können aber auf einseitigen An-
trag abgelöst werden, und zwar, im Mangel freier Vereinigung, nach Wahl des bisher
Verpflichteten, entweder durch einmalige Zahlung des zwanzigfachen Betrags des zur
gehörigen Instandhaltung des betreffenden Weges in einem, dem Bedürfnisse zur Zeit
der Ablösung entsprechenden Zustande, nach sachverständiger Schätzung erforderlichen
durchschnittlichen jährlichen Aufwands, soder durch Uebernahme einer jährlichen, diesem
durchschnittlichen Aufwande entsprechenden festen Geldrente an die gesetzlich Verpflichteten.
Wählt der bisher Verpflichtete für Ablösung seiner Verbindlichkeit die Uebernahme
einer festen Geldrente, so ist auf Antrag des gesetzlich Wegebaupflichtigen die Rente auf