Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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dem für das Grundstück des Ersteren aufgestellten Grundbuchsfolium einzutragen, und 
leiden solchenfalls die Bestimmungen des § 28 des Gesetzes vom 15. Mai 1851, Nach- 
träge zu den bisherigen Ablösungsgesetzen betreffend, Anwendung. Alle hierbei ent- 
stehenden Kosten hat der bisher Verpflichtete zu tragen. 
Die vorerwähnte Schätzung erfolgt durch Sachverständige, deren je einer von jedem 
Theile zu wählen ist, und welchen, falls sie sich nicht zu einigen vermögen, ein von der 
Behörde zu ernennender dritter Sachverständiger hinzuzutreten hat. 
8 8. Künftig können Verbindlichkeiten der im § 5 gedachten Art, abgesehen von 
dem im § 11 gedachten Falle, nur noch auf die im § 7 unter b gedachte Weise be- 
gründet werden, auf welchen Fall die Bestimmungen in §§ 5 und 7 ebenfalls Anwend- 
ung leiden. 
89. Verpflichtungen zu Gewährung fortlaufender Unterhaltungsbeiträge, welche 
auf Privatrechtstitel beruhen, oder aus §§ 4 und 7 herrühren, können auf Antrag der 
Verpflichteten durch Kapitalzahlung mit dem zwanzigfachen Jahresbetrage abgelöst 
werden. 
# 10. Wird ein Weg ganz oder theilweise eingezogen, oder in fiscalische Unter- 
haltung übernommen, so kommen die in §§ 5 und 7 bis 9 gedachten Verbindlichkeiten, 
beziehendlich nach Verhältniß der betroffenen Wegestrecke, ohne Weiteres in Wegfall. 
11. Aenderungen der Gemeindeflurzubehörigkeit, mögen sie sich auf einzelne 
Grundstücke, oder sogenannte wüste Marken, oder auf die Vereinigung mehrerer bis 
dahin gesonderter Gemeindefluren, oder auf die Theilung einer Gemeindeflur beziehen, 
haben hinsichtlich der dadurch betroffenen Wege die Aenderung der gesetzlichen Wegebau- 
pflicht von selbst mit zur Folge. 
Es kann jedoch diejenige Gemeinde, deren Verpflichtung dadurch einen Zuwachs 
erleidet, binnen Jahresfrist nach erfolgter Veränderung auf eine besondere Regulirung 
nach Maßgabe von § 18 der Landgemeindeordnung vom 7. November 1838 (Seite 434 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1838) antragen. Zur genaueren Be- 
zeichnung des Anfangstermins dieser Frist hat die die Angelegenheit der Bezirks- 
veränderung leitende Behörde einen bestimmten Tag festzusetzen und den betheiligten Ge- 
meinden bekannt zu machen, mit welchem die Bezirksveränderung in Wirksamkeit treten soll. 
Die durch eine derartige Regulirung etwa festgesetzten, von dem im § 2, Absatz 1 
aufgestellten Grundsatze abweichenden besonderen Verpflichtungen sind ebenfalls als unter 
§§ 5 und 7 bis 10 fallend zu betrachten. 
§ 12. Auf die bis zum Erscheinen gegenwärtigen Gesetzes vorgekommenen Aen- 
derungen der im § 11 gedachten Art leiden die Bestimmungen im § 11 zwar in der 
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