Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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dafern sie dieser Obliegenheit nicht gehörig nachkommen, von der Behörde dazu anzu- 
halten. 
Die letztere hat auch über etwaige Widersprüche Dritter gegen Entschließungen oder 
Maßregeln der gesetzlich Verpflichteten zu entscheiden, nicht minder die beabsichtigte 
Einziehung eines Weges, unter Einräumung einer dreiwöchigen Frist zur Anmeldung 
von Widersprüchen, öffentlich bekannt zu machen. 
& 15. Auch über die Breite und sonstige Beschaffenheit, in welcher ein Weg her- 
gestellt werden soll, wird in der § 14 gedachten Weise Bestimmung getroffen. 
Es soll jedoch in der Regel ein Fahrweg die Breite von mindestens 5 Metern 
außerhalb, und von mindestens 7 Metern innerhalb bewohnter Ortschaften, und zwar, 
falls er mit Seitengräben versehen ist, ausschließlich der letzteren, ein Fußweg aber die 
Breite von 1 Meter haben. Auch soll, wo nicht besondere Hindernisse entgegenstehen, 
jeder Fahrweg mit hochstämmigen Bäumen bepflanzt, oder in sonstiger dauernder, ins- 
besondere auch bei Schneefall ausreichender Weise bezeichnet werden. 
16. Die Art und Weise, wie der durch den Bau und die Unterhaltung der 
Wege erwachsende und auf die Gemeinden fallende Aufwand innerhalb der letzteren 
aufgebracht werden soll, bleibt jeder einzelnen Gemeinde überlassen. 
Es ist jedoch zulässig, daß mehrere benachbarte Gemeinden, beziehendlich Besitzer 
selbstständiger Grundstücke, sich zu gemeinschaftlicher Bestreitung der Bau= oder Unter- 
haltungskosten eines Weges, oder auch sämmtlicher durch ihre Fluren und beziehendlich 
Grundstücke führender Wege vereinigen. 
&17. Nicht minder können Besitzer von Waldungen, Steinbrüchen, Fabriken, 
Mühlen, sowie Geschäftsinhaber und Unternehmer aller Art, denen gewisse Wege be- 
sonders als Abfuhr= oder Zufuhrwege dergestalt dienen, daß durch diese Benutzung ein 
wesentlicher Theil der Abnutzung herbeigeführt, nach Befinden auch eine grundhaftere 
oder öftere Herstellung des Weges, als sie sonst erforderlich sein würde, nöthig gemacht 
wird, nach Maßgabe des Umfangs dieser Benutzung zu besonderen Beiträgen heran- 
gezogen werden, vorausgesetzt, daß auf dem betreffenden Wege kein Wegegeld erhoben 
wird. 
Die Höhe dieser Beiträge wird im Mangel freier Vereinigung durch die Behörde 
unter Zuziehung Sachverständiger bestimmt. 
§ 18. Bezüglich der zur Vermittelung des inneren Verkehrs in bewohnten Ort- 
schaften bestimmten Wege und Plätze sind zunächst die bestehenden örtlichen Statuten 
oder sonstigen Einrichtungen maßgebend, in deren Ermangelung aber die Vorschriften 
gegenwärtigen Gesetzes ebenfalls anzuwenden.
	        
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