Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

K 19. Soweit in dem Mandate, den Straßenbau betreffend, vom 28. April 1781 
und der Verordnung vom 29. Januar 1820, die Errichtung von Wegweisern betreffend 
(Seite 7 der Gesetzsammlung vom Jahre 1820), Bestimmungen enthalten sind, welche mit 
dem gegenwärtigen Gesetze in Widerspruch stehen, sind dieselben aufgehoben. 
Dresden, am 12. Januar 1870. 
Johann. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
6. Bekanntmachung, 
die Bewilligung der von dem Credit= und Sparbank-Vereine zu Leipzig erbetenen 
Ausnahmen von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 24. Jannar 1870. 
  
Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium dem in das Handels- 
register für die Stadt Leipzig eingetragenen Credit= und Sparbank-Vereine daselbst auf 
dessen Ansuchen diejenigen Ausnahmen von bestehenden Gesetzen, welche in den im 
Nachstehenden abgedruckten Bestimmungen der Statuten dieses Vereins enthalten sind, 
zugestanden hat, so wird Solches hierdurch, gesetzlicher Vorschrift gemäß, zur Nachachtung 
für Alle, die es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 24. Januar 1870. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
Statuten 
des Credit= und Sparbank-Vereins zu Leipzig. 
20. -*. 
*53. Wird die Forderung des Bankvereins zur Verfallzeit nicht berichtigt, so ist 
derselbe ohne vorherige Benachrichtigung des Schuldners berechtigt, die Pfänder sofort
	        
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