Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Betrag der Anleihe der Stadt Reichenbach von 
231,600 Thalern auf 220,000 Thaler herabgesetzt, dagegen der Zinsfuß von 45 vom 
Hundert auf Fünf vom Hundert erhöht worden ist. 
Dresden, am 31. Januar 1870. 
Ministerium des Innern. 
v. Noftitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
M 9. Bekanntmachung, 
eine Deelaration des § 155, 2 der Bundes-Militär-Ersatz-Instruction 
vom 26. März 1868 betreffend; 
vom 1. Februar 1870. 
Da die Vorschrift im § 155, Nr. 2 der Bundes-Militär-Ersatz-Instruction vom 26. 
Närz 1868 (Seite 651, Abth. I. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1868) mehrfach eine mißverständliche Auslegung erfahren hat, so ist derselben durch 
Erlaß des Norddeutschen Bundeskanzler-Amtes die nachstehende andere Fassung gegeben 
worden: 
Der Zweck der Prüfung geht dahin, zu ermitteln, ob der zu Prüfende den- 
jenigen Grad der wissenschaftlichen Bildung erlangt hat, welcher nach Maßgabe 
des § 154 durch Vorlegung von Schul= 2c. Zeugnissen nachzuweisen ist. Die hin- 
reichende Fertigkeit im Gebrauche der Deutschen Sprache ist durch schriftliche 
Clausurarbeiten nachzuweisen. 
Zur Nachachtung für die betheiligten Behörden und Kenntnißnahme für Alle, die 
es angeht, wird dieß hiermit bekannt gemacht. 
Dresden, am 1. Februar 1870. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Vabrice. 
Eckelmann.
	        
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