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10. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für die Leipzig-Dresdner Eisenbahn
betreffend;
vom 1. Februar 1870.
D. zur Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Leipzig-Dresdner Eisenbahn an
der Haltestelle Kötzschenbroda in Folge der bedeutenden Zunahme des Personen= und
Güterverkehrs daselbst die Umwandlung dieser Haltestelle in eine Güterstation und zu
diesem Behufe die Erweiterung des dortigen Eisenbahnareals sich nothwendig macht, so
wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund § 2
des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender
Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 120 fg. des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1855) andurch verordnet wie folgt:
#1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind auch auf die nurbemerkte, nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern
genehmigten Planes vorzunehmende Erweiterung des Areals der Leipzig-Dresdner
Eisenbahn in Anwendung zu bringen.
. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Erweiterung zu beobachtenden
Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und der Taxa-
toren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in den im § 1 des Gesetzes
vom 21. Juli 1855 aufgeführten Gesetzen und Verordnungen, sowie in den Verord-
nungen vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1859) enthalten sind.
63. Die Expropriation beschränkt sich auf die Flur von Kötzschenbroda.
Dresden, den 1. Februar 1870.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
1870. 3