Gesetz-und Verorduungsblalt
für das Königreich Sachsen.
Z. Stück vom Jahre 1870.
I 12. Verordnung,
die den Kirchenvorständen zum Behufe ihrer Legitimation bewilligten Rechts-
vergünstigungen betreffend;
vom 10. Februar 1870.
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Zur Vermeidung der Weitläuftigkeiten, welche für den nach § 18, Punkt 9 verbunden
mit § 26 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung für die evangelisch-lutherische
Kirche des Königreichs Sachsen vom 30. März 1868 (Seite 209 und 213, Abth. I des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) zur Vertretung des Kirchenlehns und
der Kirchengemeinde berufenen Kirchenvorstand bei der Ausstellung von Urkunden, welche
der gerichtlichen oder notariellen Anerkennung bedürfen, z. B. bei der Löschungsbewillig-
ung oder Abtretung einer dem Kirchenlehne oder der Kirchengemeinde zustehenden Hypo-
thek, dermalen insofern verbunden sind, als die Anerkennung solcher Urkunden vor Ge-
richt oder Notar von sämmtlichen Mitgliedern des Kirchenvorstands bewirkt werden muß,
sowie zur Erleichterung der Legitimation der jeweiligen Kirchenvorstandsmitglieder ist
von dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts die Verleihung eines
Amtssiegels an sämmtliche Kirchenvorstände beschlossen und zugleich die Auswirkung
nachstehender Rechtsvergünstigungen für dieselben in Anregung gebracht worden:
1. daß die von den Mitgliedern eines Kirchenvorstands vollzogenen und mit dem
Kirchenvorstandssiegel versehenen Schriften zum Beweise der Echtheit der Unter-
schriften der gerichtlichen oder notariellen Anerkennung nicht bedürfen und inso-
weit den öffentlichen Urkunden gleich zu achten sein sollen,
sowie
2. daß zur Legitimation der Mitglieder eines Kirchenvorstands nach außen die Be-
kanntmachung der Wahl derselben im Amtsblatte des Gerichts, in dessen Bezirk
die betreffende Kirche liegt, ausreichen soll.
Nachdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Ministeriums der Justiz die
vorstehend unter 1 und 2 gedachten Rechtsvergünstigungen für die sämmtlichen Kirchen-
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