Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

  
Gesetz-und Verorduungsblalt 
für das Königreich Sachsen. 
Z. Stück vom Jahre 1870. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
I 12. Verordnung, 
die den Kirchenvorständen zum Behufe ihrer Legitimation bewilligten Rechts- 
vergünstigungen betreffend; 
vom 10. Februar 1870. 
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Zur Vermeidung der Weitläuftigkeiten, welche für den nach § 18, Punkt 9 verbunden 
mit § 26 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung für die evangelisch-lutherische 
Kirche des Königreichs Sachsen vom 30. März 1868 (Seite 209 und 213, Abth. I des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) zur Vertretung des Kirchenlehns und 
der Kirchengemeinde berufenen Kirchenvorstand bei der Ausstellung von Urkunden, welche 
der gerichtlichen oder notariellen Anerkennung bedürfen, z. B. bei der Löschungsbewillig- 
ung oder Abtretung einer dem Kirchenlehne oder der Kirchengemeinde zustehenden Hypo- 
thek, dermalen insofern verbunden sind, als die Anerkennung solcher Urkunden vor Ge- 
richt oder Notar von sämmtlichen Mitgliedern des Kirchenvorstands bewirkt werden muß, 
sowie zur Erleichterung der Legitimation der jeweiligen Kirchenvorstandsmitglieder ist 
von dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts die Verleihung eines 
Amtssiegels an sämmtliche Kirchenvorstände beschlossen und zugleich die Auswirkung 
nachstehender Rechtsvergünstigungen für dieselben in Anregung gebracht worden: 
1. daß die von den Mitgliedern eines Kirchenvorstands vollzogenen und mit dem 
Kirchenvorstandssiegel versehenen Schriften zum Beweise der Echtheit der Unter- 
schriften der gerichtlichen oder notariellen Anerkennung nicht bedürfen und inso- 
weit den öffentlichen Urkunden gleich zu achten sein sollen, 
sowie 
2. daß zur Legitimation der Mitglieder eines Kirchenvorstands nach außen die Be- 
kanntmachung der Wahl derselben im Amtsblatte des Gerichts, in dessen Bezirk 
die betreffende Kirche liegt, ausreichen soll. 
Nachdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Ministeriums der Justiz die 
vorstehend unter 1 und 2 gedachten Rechtsvergünstigungen für die sämmtlichen Kirchen- 
1870. 4
	        
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