Gewerbe=
treibende im
Umherziehen.
vorstände des Landes zu bewilligen geruht haben, wird von den unterzeichneten Mini-
sterien Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht und zugleich für Alle, die es
angeht, verordnet, sich darnach zu achten.
Das mitunterzeichnete Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts aber
weist die Kirchenvorstände des Landes, welche von den verliehenen Vergünstigungen
Gebrauch machen wollen, hiermit noch besonders an, nicht nur ein Siegel mit der Auf-
schrift: „Der Kirchenvorstaoand . . . (Benennung des Ortes, resp. unter Angabe
der betreffenden Parochie am Orte)“ anfertigen zu lassen und ihrem Vorsitzenden in Ver-
wahrung zu geben, sondern auch die Namen ihrer Mitglieder und später jede in den
Personen der Mitglieder vorkommende Veränderung im Amtsblatte desjenigen Gerichts
bekannt zu machen, in dessen Bezirke die betreffende Kirche liegt.
Dresden, am 10. Februar 1870.
Die Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts
und der Justiz.
Frhr. v. Falkenstein. D. Schneider.
Fiedler.
13. Gesetz,
einige Zusätze zu den Gewerbe= und Personalsteuergesetzen betreffend;
vom 18. Februar 1870.
Woan, Johann, von GOTCTES Gnaden König von Sachsen
20. 2c. 2c.
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände folgende Bestimmungen getroffen:
# 1. Die Vorschriften in §§ 41 und 42 des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes
vom 24. December 1845 (Seite 328 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1845) werden aufgehoben und es treten dafür wegen Beiziehung des Gewerbes im
Umherziehen zur Gewerbesteuer 11#er Unterabtheilung folgende Bestimmungen in Kraft:
A. Personen, welche außerhalb ihres Wohnorts und ohne Begründung einer gewerb-
lichen Niederlassung, auch ohne vorherige Bestellung Waaren irgend einer Art
feilbieten, entrichten 2 bis 40 Thlr. jährlich; 1
B. Personen, welche außerhalb ihres Wohnorts Waaren irgend einer Art bei ande-
ren Personen, als bei Kaufleuten, oder in anderen Orten, als in offenen Ber-