kaufsstellen, zum Wiederverkaufe aufkaufen, ingleichen Personen, welche außer—
halb ihres Wohnorts Waarenbestellungen aufsuchen, entrichten 2 bis 20 Thlr.
fährüch
C. Personen, welche im Umherziehen gewerbliche oder künstlerische Leistungen oder
Schaustellungen öffentlich darbieten, entrichten:
a) wenn die gewerblichen Leistungen untergeordneter Beschaffenheit sind, wie
bei Scheerenschleifern, Kesselflickern 2c., 1 bis 4 Thlr. jährlich;
b) bei anderen gewerblichen Leistungen, oder bei künstlerischen Leistungen und
Schaustellungen 4 bis 50 Thlr. jährlich.
Der zu erhebende Steuerbetrag ist nach der aus den äußeren Merkmalen zu be-
urtheilenden muthmaßlichen Einträglichkeit des betreffenden Gewerbes zu bemessen.
In besonderen Fällen können jedoch die vorangegebenen Maximalsätze dem anzu-
nehmenden Erwerbe entsprechend höher bestimmt werden.
2. 1. Hinsichtlich der Ausländer, welche ihre hierländischen Handelsgeschäfte auf Erläuterungen.
inländische Jahr-, Vieh-, Woll= und andere Märkte im Gegensatze zu den gewöhnlichen
Wochenmärkten beschränken, bewendet es bei der Vorschrift im § 24, ' des Gewerbe-
und Personalsteuergesetzes vom 24. December 1845 (Seite 319 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1845).
Ebenso unterliegen Inländer bei gleichem Geschäfte der Gewerbesteuer 1 1#er Unter-
abtheilung nicht.
2. Der Gewerbesteuer 11: Unterabtheilung ist nicht unterworfen:
a) der Aufkauf von Erzeugnissen der Landwirthschaft, der Jagd und des Fischfangs,
ingleichen der Verkauf selbstgewonnener derartiger Gegenstände,
b) das Feilbieten von Semmeln, anderen Backwaaren, Obste und gewöhnlichen Lebens-
mitteln im Umherziehen und auf Messen und Märkten aller Art und
c) der Verkauf selbstgefertigter Waaren, welche zu den Gegenständen des Wochen-
marktverkehrs gehören, und das Anbieten gewerblicher Leistungen in der Um-
gegend des Wohnorts des Gewerbetreibenden, wofür nach § 58, 2 der Gewerbe-
ordnung für den Norddeutschen Bund der Legitimationsschein von der Unter-
behörde des Wohnorts ausgestellt wird.
3. Die Bestimmung im § 24, à des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 24.
December 1845 (Seite 319 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1845), wo-
nach Herumträgern von Handelsgegenständen sehr geringen Werthes im Falle dringen-
den Bedürfnisses eine Steuerermäßigung bis auf ein Dritttheil des niedrigsten Satzes
verwilligt werden kann, bleibt in Kraft.
4*