Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

Staatsange— 
hörige des 
Königreichs 
Preußen. 
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— 18 — 
4. Personen, welche die im § 1 unter A und B bezeichneten Gewerbe gleichzeitig 
betreiben, sind deshalb nur ein Mal und zwar nach den Sätzen unter A zu vernehmen. 
5. Die Gewerbesteuer 1 1ier Unterabtheilung ist von Inländern an dem Orte ihres 
wesentlichen Aufenthalts und zu den bestehenden Hebeterminen, und von Ausländern 
vor Eröffnung des hierländischen Gewerbebetriebs bei Entnehmung des Legitimations- 
scheins (§ 57 der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes) zu entrichten. 
Die Unterlassung der Steuerentrichtung vor der Betriebseröffnung wird als Steuer- 
hinterziehung (§ 69, 3 des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 24. December 
1845, Seite 338 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1845, und § 31 des 
Ergänzungsgesetzes vom 23. April 1850, Seite 40 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1850) geahndet. 
Ausländer haben die Steuer mindestens auf ein halbes Jahr vorauszuzahlen; auch 
ist, wenn der Legitimationsschein erst in der zweiten Hälfte des betreffenden Kalender- 
jahres entnommen wird oder, wenn in dieser Jahreshälfte die Frist, auf welche die 
erste halbjährige Steuerzahlung geleistet worden, abläuft, doch die Steuer auf ein volles 
halbes Jahr beziehendlich anderweit zu berechnen und zu erheben. 
6. Reisenden Künstlern und Gelehrten, welche öffentliche Vorstellungen ihrer Kunst 
und Wissenschaft geben, kann Befreiung von der Gewerbesteuer 1 1#er Unterabtheilung 
dann bewilligt werden, wenn bei solchen Vorstellungen nach Ermessen der Behörde ein 
höheres Kunst= oder wissenschaftliches Interesse, welches das gewerbliche Interesse über- 
wiegt, vorwaltet. 
7. Die den Führern umherziehender Gesellschaften (§ 1 Chb) auferlegte Steuer 
befreit die übrigen Mitglieder der Gesellschaft von gleicher Abgabe. 
8. Insoweit nach der Verfassung des Norddeutschen Bundes oder nach bestehenden 
Zoll= und Handelsverträgen ausländische Gewerbetreibende, welche für ihr Geschäft ent- 
weder selbst oder durch in ihren Diensten stehende Personen Waarenankäufe machen 
oder Bestellungen suchen, Befreiung von der Gewerbesteuer zu beanspruchen haben, 
hat es dabei unter den vereinbarten Bedingungen zu bewenden. 
9. Inländer, welche für ihr Geschäft entweder in Person oder durch in ihren 
Diensten stehende Personen im Inlande Waarenankäufe machen oder Bestellungen 
suchen, sind, wenn sie wegen dieses Geschäfts mit Gewerbesteuer belegt sind, in der LIten 
Unterabtheilung der Gewerbesteuer frei. 
83. Die Beiziehung der dem Staatsverbande des Königreichs Preußen ange- 
hörigen Personen, welche in hiesigen Landen dauernden Aufenthalt genommen haben, 
zur Gewerbe= und Personalsteuer hat künftig nach den Bestimmungen zu geschehen, 
welche Inhalts der unter #I beigefügten Uebereinkunft vom 16. April 1869 mit der 
Königlich Preußischen Staatsregierung vereinbart worden sind.
	        
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