Object: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Rechte der Landeseinwohner und der Vollziehung der Rechtssprüche. 
Bei Vergehungen verfolgt auch sie den Thäter und wirkt mit zur 
Ermittelung des Thatbestandes!). Sie richtet nie über die That2). 
1) Gesetz über die gerichtliche Polizei vom 19. März 1850 Nr. 15 und 
jetzt in betreff der Stellung der Polizeibeamten als Hilfsbeamten der Staats- 
anwaltschaft: D. G.-V.-G. § 153; R.-St.-P.-O. § 159, 161, 187. 
2) Steinacker bemerkt hierzu in seinem Aufsatz über braunschweigische 
Verfassungsgeschichte (in Rotteck und Welckers Staatslexikon Bd. 1, S. 625): 
„Wenn man weiß und aus eigener Erfahrung kennt, was man noch (im Jahre 
1846) in Hannover und Preußen unter „polizeilicher Instiz“ versteht und ver- 
standen hat, so wird man die ungemeine Wichtigkeit dieses Grundsatzes für die 
Freiheit der Justiz, wie der Staatsbürger nicht verkennen.“ — Agl. jetzt: 
R.-St.-P.-O. § 453 f.; Gesetz vom 1. August 1879 Nr. 12, § 12 bis 14. 
§l 195. 
5. Verwaltungshandlungen. 
Die Verfügungen aller nicht gerichtlichen, d. h. der Verwaltungs- 
Behörden und Beamten innerhalb des denselben angewiesenen, von 
der Rechtspflege getrennten Wirkungskreises, gehören nicht zur 
Competenz der Gerichte und können in ihrer Ausführung von 
denselben nicht gehemmt werden:). 
1) Über die Auslegung dieses einer verschiedenen Deutung sehr wohl fähigen 
Paragraphen geben die Vorverhandlungen keinen Aufschluß; die Kapitel 7 und 8 
der N. L.-O. sind auf Grund der von der ständischen Kommission ausgearbeiteten 
Entwürfe zwischen Abgesandten der Kommission und dem Minister v. Schleinitz 
in mündlichen Beratungen näher festgestellt und haben nur in wenigen Be- 
ziehungen zu Äußerungen in der Ständeversammlung hernach Anlaß gegeben. 
Bei der Ausarbeitung des Kapitels 7 scheint hauptsächlich die kurhessische Ver- 
fassungsurkunde vom 5. Jannar 1831 zum Vorbilde gedient zu haben. Mans- 
feld gelangt in seiner Schrift „Der publizistische Reaktionsanspruch und sein 
Rechtsschutz im Herzogtum Braunschweig“ (1895) zu dem Ergebnis, daß durch 
den § 195 der Rechtsweg gegen Verfügungen der Verwaltungsbehörde überall 
ausgeschlossen werde, sofern sich diese in den Grenzen ihrer Spezialkompetenz, 
in ihrer sächlichen, funktionellen und örtlichen Zuständigkeit gehalten habe und 
sofern die Verfügung von der Behörde als solcher und in der gesetzlich unbedingt 
geforderten Form ergangen sei (S. 78). Die Rechtsprechung des Herzogtums 
hat dagegen „niemals vor der allgemeinen Zuständigkeit der Verwaltungs- 
behörden Halt gemacht, sondern stets die konkrete Rechtmäßigkeit der in Privat- 
rechte eingreifenden Verfügungen ihrer Prüfung unterzogen und demgemäß 
Verwaltungsakte für anfechtbar erklärt, mochten dieselben nun infolge einer 
irrtümlichen Auslegung eines Gesetzes ergangen sein oder direkt gegen ein Gesetz
	        
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