e) sofern auch noch Einkommen aus anderen Ouellen, wie z. B. aus aus—
geliehenen Capitalien, Staatspapieren, Actien, Leibrenten ꝛc. anher be—
zogen wird, auch die Angabe des jährlichen Betrags dieser Einkünfte, und
zwar getrennt von dem übrigen Einkommen.
Die Ortsabschätzungscommission hat die an sie gelangenden Anzeigen zu
prüfen, nach Befinden näheren Nachweis zu erfordern und darüber nach Maß-
gabe der Bestimmungen in der Uebereinkunft pflichtmäßige Entschließung zu
treffen.
Insoweit aber solche Anzeigen innerhalb der vorerwähnten Frist nicht ein-
gereicht werden, ist die dießjährige Beiziehung noch nach den zeitherigen Be-
stimmungen ohne Rücksicht auf die Uebereinkunft zu bewirken.
Es ist aber auch nach Verfluß des obigen Zeitraums den betroffenen Per-
sonen gestattet, zur Erlangung der zu beanspruchenden Steuerbefreiung nach
Bekanntmachung ihres dießjährigen Steuersatzes den Reclamationsweg einzu-
schlagen, und es wird ihnen bei geführtem Nachweise auf diesem Wege die zu-
stehende Befreiung nachträglich zugebilligt werden.
Die Reclamation mit Nachweis ist jedoch binnen der im § 26, 1 des Ge-
werbe und Personalsteuer-Ergänzungsgesetzes vom 23. April 1850 (Seite 38
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) vorgeschriebenen drei-
wöchigen Präclusivfrist bei Verlust des Rechtsmittels bei der Bezirkssteuer-
einnahme einzureichen.
2. Von der am Schlusse des Art. 2 der Uebereinkunft eventuell nachgelassenen Ab-
rechnung der in Preußen gezahlten Steuer von der hierländischen Personalsteuer
ist kein Gebrauch zu machen. Vielmehr ist die letztere stets nach dem Ein-
kommen, welches nach vollendetem fünfjährigen Aufenthalte nach Art. 1
bis 3 der Uebereinkunft in hiesigen Landen steuerpflichtig wird, tarifmäßig zu
berechnen.
3. Den im Art. 3 der Uebereinkunft benannten Pensionen sind Wartegelder und
Quiescenzgehalte gleich zu stellen.
Im Uebrigen aber erstreckt sich dieser Artikel nur auf solche Dienstbezüge,
welche aus den Staatscassen der contrahirenden Staaten gezahlt werden,
nicht aber auf Dienstbezüge, welche aus den Staatscassen anderer Staa-
ten, oder von Gemeinden, Corporationen oder von Privatpersonen gewährt
werden.
4. Die Beiziehung von Personen zur hierländischen Personalsteuer, welche in an-
deren Staaten, als in Preußen, die Staatsangehörigkeit besitzen und in