Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

des Gewerbesteuerschein-Journals. 
Gewerbesteuerschein 
(für Ausländer). 
Herr N. N. aus N., versehen mit auf laufendes Jahr gültigem Legitimationsscheine 
der Königlichen Kreisdirection zu N. N. (der Königlich Preußischen Regierung zu N. N.), 
hat den ihm 
wegen Handels mit rc. (wegen Binnenschifffahrt), (als Scheerenschleifer), (wegen 
theatralischer sequilibristischer Vorstellungen), (wegen Ausstellung eines Pano- 
ramas) 2c. 
auf die Zeit b0o bis . . . . . . . . .. in Gemäßheit des Gesetzes vom 
18. Februar 1870 8 1 auferlegten Gewerbesteuerbeitrag von . . . Thlr. . . . Ngr. ent— 
richtet und ist ihm zum Ausweis über die erfüllte Steuerpflicht innerhalb des König— 
reichs Sachsen gegenwärtiger 
Gewerbesteuerschein 
ertheilt worden. 
Derselbe ist den mit Beaufsichtigung der Gewerbesteuer beauftragten Behörden und 
Beamten, insbesondere auch den Grenz- und Steueraufsichtsbeamten auf Verlangen 
vorzuzeigen. 
Sollte der Inhaber dieses Scheines ein anderes steuerpflichtiges Gewerbe, als wo— 
für nach Obigem die Steuer angesetzt worden, oder dasselbe Gewerbe nach Ablauf der 
obgenannten Frist betreiben, ohne sich mit einem neuen Gewerbesteuerscheine versehen 
zu haben, so ist er in die gesetzliche Strafe verfallen. 
N. N., den 18 
s. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. 
8. 
Der Stadtrath daselbst. 
Personalbeschreibung des N. N. Die Steuer an . .. Thlr. . . . Ngr. 
(wie auf Paßkarten). ist gezahlt. 
N. N., Einnehmer.
	        
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