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MÆ 15. Landtagsabschied
für die Ständeversammlung vom Jahre 1869 bis 1870;
vom 24. Februar 1870.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. ꝛc. ꝛc.
urkunden und fügen hiermit zu wissen:
Bei dem Schlusse des von Uns nach Maßgabe von § 115 der Verfassungsurkunde
zusammenberufenen dreizehnten ordentlichen Landtags eröffnen Wir, der Zusicherung
im § 119 der Verfassungsurkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschließ-
ungen und Erklärungen in Bezug auf die beim gegenwärtigen Landtage stattgefundenen
ständischen Berathungen in Folgendem:
Was
I. die Vorlagen an die getreuen Stände
anlangt, so sind dieselben zum Theil
A. als erledigt zu erachten,
und zwar:
a) durch den den ständischen Anträgen gemäß erfolgten Erlaß der
betreffenden Gesetze und Verordnungen.
Namentlich ist dieß geschehen wegen
1. der dermaligen Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der
Staatsschulden durch Bekanntmachung vom 22. November 1869;
2. Gleichstellung der Schuldverschreibungen des Norddeutschen Bundes mit den in-
ländischen Staatspapieren durch Gesetz vom 2. December 1869;
3. des Umtausches der Albertsbahnactien gegen Staatsschuldencassenscheine durch
Gesetz vom 15. December 1869;
4. Verfügung über die bei der Staatsschuldenverwaltung niedergelegten 5procenti-
gen Staatsschuldencassenscheine durch Gesetz vom 17. December 1869, und werden die
bei den Berathungen über dieses Gesetz gestellten, mittelst ständischer Schrift vom 22.
Februar dieses Jahres zu Unserer Kenntniß gebrachten Anträge eingehende Erwägung
finden;
5. provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1870 durch
Gesetz vom 22. December 1869; «