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6. des zwischen Unserer Regierung und den Gruben der Freiberger Revier abge—
schlossenen Vertrags durch die in der Schrift vom 21. Februar dieses Jahres erklärte
Zustimmung und wird derselbe nunmehr zur Ausführung gebracht werden;
7. der Bewilligung der für den Neubau des Königlichen Hoftheaters erforderlichen
Summen; die Staatsregierung wird sich bemühen, auch mit der verminderten Summe
den Zweck zu erreichen und im Uebrigen den gestellten Anträgen gemäß verfahren;
8. des Schlußnachweises über die Unterstützungsmaßregeln in Folge der Wasser-
calamität des Sommers 1858 durch das von den getreuen Ständen in der Schrift vom
22. November 1869 erklärte Einverständniß.
B. Vorlagen an die getreuen Stände, rücksichtlich deren es Anserer Entschließung
noch bedarf.
Die Gesetze
1. über die Auslegung von § 1 des Gesetzes, eine Beschränkung der Wirksamkeit
der von Ehegatten vorgenommenen Veräußerungsverträge u. s. w. betreffend,
vom 30. Juni 1868,
2. die Aufhebung des Verbots der Veräußerung von Forderungen im Wege öffent-
licher Versteigerungen betreffend,
3. einige Bestimmungen über das Vollstreckungsverfahren im Wechselprozesse und in
den beim Handelsgerichte zu Leipzig zu verhandelnden Rechtssachen betreffend,
4. eine authentische Interpretation der Schlußsätze von §§ 2096 und 2097 des
bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend,
sollen beziehendlich mit den von den getreuen Ständen beantragten Abänderungen dem-
nächst bekannt gemacht werden;
5. die bei der ständischen Berathung des Gesetzentwurfs, das Vollstreckungsverfahren
in Wechselsachen u. s. w. betreffend, erfolgten Anträge werden in Erwägung ge-
zogen werden;
6. den Erklärungen und Anträgen der getreuen Stände auf das Deeret vom 27.
September 1869, die Erwerbung der Albertsbahn betreffend, ingleichen auf das
Decret vom 15. October 1869, eine von Chemnitz über Aue nach Schöneck u. s. w.
zu erbauende Eisenbahn betreffend, sowie auf das Decret vom 22. October 1869,
Eisenbahnen betreffend,
ertheilen Wir Unsere Genehmigung und werden wegen Ausführung derselben das Er-
forderliche anordnen, auch von der Unserer Staatsregierung wegen Anwendung des
Expropriationsgesetzes ertheilten Ermächtigung eintretenden Falles Gebrauch machen
lassen.