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Dem in der ständischen Schrift vom 22. Februar dieses Jahres gestellten Antrage,
den Bau der Bahn von Aue nach Jägersgrün in der beschlossenen Weise auszuführen,
wenn bis zum 1. September dieses Jahres an einen Privatunternehmer eine Concessions—
ertheilung nicht erfolgt ist, wird entsprochen werden.
7. Nachdem durch die in der ständischen Schrift vom 18. Februar dieses Jahres
niedergelegte Erklärung auf das Decret vom 27. September 1869 Uebereinstimmung
rücksichtlich des Grundsatzes erlangt worden ist, welcher künftig bei Ertheilung der dem
Ministerium des Innern nach § 13, 2 des Gesetzes vom 15. August 1855 zustehenden
Genehmigung zu Berichtigung eines Wasserlaufs maßgebend sein soll, so wird ständi—
schem Antrage gemäß deshalb Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatte
erfolgen.
Die Gesetze
8. die Pensionsverhältnisse der Hinterlassenen von Bundesbeamten betreffend,
9. über die Presse,
10. den Wegfall der Bürgerrechtsgebühren und die Einführung directer Wahlen
der Stadtverordneten betreffend,
11. wegen Aufhebung des Instituts der Communalgarde, sowie
12. die Sonn-, Fest= und Bußtagsfeier betreffend, "
werden den ständischen Anträgen gemäß zur Publication gelangen.
13. Das Gesetz wegen Uebernahme des Fonds zu Unterstützung der Hinterlassenen
der in den Burgker Kohlenwerken verunglückten Bergleute auf die Altersrentenbank wird,
nachdem die getreuen Stände ihre Zustimmung mittelst ständischer Schrift vom 22. Fe-
bruar dieses Jahres erklärt haben, demnächst publicirt werden.
14. Den in der ständischen Schrift vom 28. Januar dieses Jahres bezüglich der
Landes-Immobiliarbrandversicherungsanstalt enthaltenen Anträgen unter 1, 2, 8 und 9
wird in einer demnächst ergehenden Verordnung entsprochen werden, wogegen die thun-
liche Berücksichtigung der übrigen darin gestellten Anträge theils der Gesetzgebung, theils
der sonstigen weiteren Erwägung vorbehalten bleibt.
15. Das Gesetz, Nachträge zu dem Gesetze vom 26. Mai 1868, die Emeritirung
ständiger Lehrer an den Volksschulen betreffend, wird unter Berücksichtigung der von
den getreuen Ständen beantragten Abänderungen und weiter gestellten Anträge mit den
von gedachtem Gesetze noch in Geltung bleibenden Paragraphen zusammengestellt und
der ertheilten Ermächtigung entsprechend unter Aufhebung des Letzteren als neues Gesetz
publicirt werden; es soll auch auf die zur Berücksichtigung empfohlenen Petitionen den
seit dem 26. Mai 1868 emeritirten Lehrern durch Gewährung fortlaufender Unterstütz-
ungen ein Ruhegehalt werden, welcher den durch dieses Gesetz bestimmten Pensionssätzen