Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

— 35 — 
Dem in der ständischen Schrift vom 22. Februar dieses Jahres gestellten Antrage, 
den Bau der Bahn von Aue nach Jägersgrün in der beschlossenen Weise auszuführen, 
wenn bis zum 1. September dieses Jahres an einen Privatunternehmer eine Concessions— 
ertheilung nicht erfolgt ist, wird entsprochen werden. 
7. Nachdem durch die in der ständischen Schrift vom 18. Februar dieses Jahres 
niedergelegte Erklärung auf das Decret vom 27. September 1869 Uebereinstimmung 
rücksichtlich des Grundsatzes erlangt worden ist, welcher künftig bei Ertheilung der dem 
Ministerium des Innern nach § 13, 2 des Gesetzes vom 15. August 1855 zustehenden 
Genehmigung zu Berichtigung eines Wasserlaufs maßgebend sein soll, so wird ständi— 
schem Antrage gemäß deshalb Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatte 
erfolgen. 
Die Gesetze 
8. die Pensionsverhältnisse der Hinterlassenen von Bundesbeamten betreffend, 
9. über die Presse, 
10. den Wegfall der Bürgerrechtsgebühren und die Einführung directer Wahlen 
der Stadtverordneten betreffend, 
11. wegen Aufhebung des Instituts der Communalgarde, sowie 
12. die Sonn-, Fest= und Bußtagsfeier betreffend, " 
werden den ständischen Anträgen gemäß zur Publication gelangen. 
13. Das Gesetz wegen Uebernahme des Fonds zu Unterstützung der Hinterlassenen 
der in den Burgker Kohlenwerken verunglückten Bergleute auf die Altersrentenbank wird, 
nachdem die getreuen Stände ihre Zustimmung mittelst ständischer Schrift vom 22. Fe- 
bruar dieses Jahres erklärt haben, demnächst publicirt werden. 
14. Den in der ständischen Schrift vom 28. Januar dieses Jahres bezüglich der 
Landes-Immobiliarbrandversicherungsanstalt enthaltenen Anträgen unter 1, 2, 8 und 9 
wird in einer demnächst ergehenden Verordnung entsprochen werden, wogegen die thun- 
liche Berücksichtigung der übrigen darin gestellten Anträge theils der Gesetzgebung, theils 
der sonstigen weiteren Erwägung vorbehalten bleibt. 
15. Das Gesetz, Nachträge zu dem Gesetze vom 26. Mai 1868, die Emeritirung 
ständiger Lehrer an den Volksschulen betreffend, wird unter Berücksichtigung der von 
den getreuen Ständen beantragten Abänderungen und weiter gestellten Anträge mit den 
von gedachtem Gesetze noch in Geltung bleibenden Paragraphen zusammengestellt und 
der ertheilten Ermächtigung entsprechend unter Aufhebung des Letzteren als neues Gesetz 
publicirt werden; es soll auch auf die zur Berücksichtigung empfohlenen Petitionen den 
seit dem 26. Mai 1868 emeritirten Lehrern durch Gewährung fortlaufender Unterstütz- 
ungen ein Ruhegehalt werden, welcher den durch dieses Gesetz bestimmten Pensionssätzen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.