Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

— 39 — 
& 16. Deecret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Kreischa; 
vom 2. Februar 1870. 
Nachdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 11 
des Regulativs der in Kreischa unter Vertretung der dasigen Gemeinde zu errichtenden 
Sparcasse enthaltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so 
hat das Ministerium des Innern dieses Regulativ mit der Wirkung bestätigt, daß den 
Bestimmungen desselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2. Februar 1870. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
  
Fromm. 
Regulativ 
für die Sparcasse zu Kreischa. 
2C. 2c. 
11. 
Unstatthaftigkeit von Inhibitionen. 
Die in der Sparcasse eingelegten Gelder nebst Zinsen unterliegen keiner Verküm- 
merung oder Hülfsvollstreckung. Es ist jedoch dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei 
einem Schuldner sich vorfindenden Quittungsbücher keineswegs ausgeschlossen. 
22. 20. 
1870. 7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.